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Warum Cloud-Verträge mit fester Laufzeit nicht mehr unkündbar sind – neue Rechte des Kunden nach dem EU Data Act.

Seit dem 12. September 2025 gilt die Verordnung (EU) 2023/2854, der sogenannte Data Act. Kapitel VI des Data Act verpflichtet Anbieter von Cloud-Diensten – IaaS, PaaS, SaaS – kommerzielle, technische und vertragliche Wechselhindernisse zu beseitigen (Art. 23 Data Act).

Ob der Data Act dabei einen unmittelbar durchsetzbaren Wechselanspruch des Kunden begründet, ist nicht geklärt; er begründet aber eine Pflicht des Anbieters, im Vertrag ein Wechselrecht des Kunden vorzusehen, und zwar auch in der Variante, dass der Kunde ohne Anbieterwechsel die Löschung seiner Daten verlangt (Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 lit. c ii Data Act).

Die Bundesnetzagentur hält diese Anbieterpflicht auch auf Verträge für anwendbar, die vor September 2025 abgeschlossen wurden.

Nicht vom Wechselrecht erfasst sind allerdings Dienste, die so stark individualisiert sind, dass sie schon keine Datenverarbeitungsdienste im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Data Act darstellen, etwa weil der Anbieter sie eigens für einen einzelnen Kunden programmiert hat und sie nicht auf einem gemeinsam genutzten, elastisch skalierbaren Ressourcenpool beruhen.

Diese Ausnahme ist dabei eng: Nach einer im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellten Studie genügt für das Merkmal der Elastizität bereits ein darauf angelegtes Geschäftsmodell. Auch als „maßgeschneidert“ vermarktete Private-Cloud-Angebote auf standardisierter Infrastruktur gelten danach als Datenverarbeitungsdienste. Die bloße Konfiguration eines Standarddienstes, die Aktivierung von Standardmodulen oder Wahlmöglichkeiten aus einer standardisierten Produktpalette begründen nach der Studie auch keine Privilegierung nach Art. 31 Abs. 1 Data Act. Für solche Dienste gilt Kapitel VI vollständig. Selbst Datenverarbeitungsdienste, die die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Data Act erfüllen, sind nur von einzelnen Pflichten befreit (Art. 23 lit. d, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 und 3 Data Act); am Wechselrecht des Kunden nach Art. 25 Data Act ändert das nichts.

Tipp für die Unternehmenspraxis: Verantwortliche sollten sich ein Bild über bestehende Cloud-Verträge verschaffen und ggf. mit dem Verlangen nach Vertragsklauseln direkt den Wechsel beim Anbieter anmelden. Voraussetzung ist, dass Kunden diesen Wechsel dann auch tatsächlich und technisch-fachlich vollziehen wollen und können. Da es sich beim Wechselverlangen aber nicht um eine nicht zurücknehmbare Kündigung handelt, führt das Wechselverlangen in der Regel erst einmal zu Gesprächen. Diese Möglichkeit sollten sich Inhaber von Altverträgen nicht entgehen lassen, wenn das Vertragskorsett der aktuellen, noch länger laufenden Verträge nicht mehr zu ihrer unternehmerischen Realität passt.

Was gilt bei befristeten Verträgen?

Der Data Act verbietet keineswegs Festlaufzeiten. Er verpflichtet Anbieter aber, auch während laufender Festlaufzeitverträge eine wechselbedingte Vertragsbeendigung jederzeit mit einer grundsätzlichen Ankündigungsfrist von maximal zwei Monaten (Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act) zu ermöglichen. Wer also in einem Dreijahresvertrag steckt und zu einem anderen Anbieter wechseln will, soll das tun können.

Die Beendigungsfolgen bleiben gleichwohl vertraglich regelbar. Erwägungsgrund 89 nennt ausdrücklich „verhältnismäßige Sanktionen“ als zulässig; Art. 2 Nr. 36 Data Act nimmt sie vom Begriff der Wechselentgelte aus; Art. 29 Abs. 4 Data Act setzt sie als vorvertragliche Informationspflicht voraus. Dazu gehören auch Vertragsstrafen, die damit grundsätzlich für einen Wechsel vereinbart werden können.

Einige Anbieter haben inzwischen reagiert und Wechselklauseln aufgenommen. Fragwürdig erscheinen Klauseln, die zwar formal auf die Pflicht des Data Act reagieren, den Wechsel aber durch die Höhe der Sanktionen faktisch unattraktiv machen. Ob eine Klausel, die bei vorzeitiger Kündigung 60 Prozent der ausstehenden Gesamtvergütung als Pauschale vorsieht und gleichzeitig die Preise für verbleibende Services anhebt, noch als verhältnismäßig gilt, ist ernsthaft zu bezweifeln. Der Gedanke des Gesetzgebers, Lock-in-Situationen aufzubrechen, liefe wohl in diesem Fall ins Leere. Allerdings scheint die Bundesnetzagentur auf dem Standpunkt zu stehen, dass das „Ob“ der Wechselklausel in ihre Zuständigkeit fällt (und daher der Beschwerde zugänglich ist), die Frage der Angemessenheit von Ausstiegssanktionen aber keine des Data Acts und daher vor Zivilgerichten zu verhandeln sei. Diese Auffassung wird aus unserer Sicht nur bedingt vom Ziel des Data Acts, effektive Wechselmöglichkeiten zu schaffen, gestützt. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass auch Kartellbehörden die Ansätze mancher IT-Anbieter, Kunden über eng gewobene, vertragliche Mechanismen (beispielsweise bei Softwarepflege) in langfristige und teure Bindungen zu zwingen, durchaus kritisch sehen.

Was gilt, wenn der Vertrag kein Wechselrecht vorsieht?

Viele Bestandsverträge enthalten keine Wechselklauseln. Der naheliegende erste Schritt: den Anbieter auffordern, ein konformes Vertragsanpassungsangebot vorzulegen, denn der Anbieter ist zur Umsetzung der Vorgaben des Data Act verpflichtet.

Bleibt bei fehlenden Klauseln die Reaktion des Anbieters aus, kommt eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde infrage, die ihrerseits Bußgelder verhängen kann (§ 15 DADG (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz)).

Ob daneben unmittelbare zivilrechtliche Ansprüche des Kunden – etwa auf Vertragsanpassung oder Schadensersatz – aus dem Data Act selbst folgen, ergibt sich aus der Verordnung nicht. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. Ebenso offen ist die Frage, welche (Un)Wirksamkeitsfolgen für Regelungen eintreten, die gegen Kapitel VI DA (Art. 23 ff.) verstoßen. Ein Ansatzpunkt für kommerzielle Verhandlungen ergibt sich daraus aber allemal.

Fragen?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre bestehenden Verträge den Anforderungen des Data Act genügen, wie sich ein Wechselverlangen gegenüber Ihrem Anbieter sinnvoll aufsetzen lässt oder welche Handlungsoptionen bei Altverträgen ohne Wechselklauseln bestehen, stehen Ihnen Prof. Dr. Marc Strittmatter und Manuel Treiterer gerne zur Verfügung. Einen Überblick über unsere Beratung finden Sie auf unserer Seite zu IT-Verträgen.

Häufige Fragen

Kann ich einen Cloud-Vertrag mit fester Laufzeit vorzeitig beenden, um den Anbieter zu wechseln?

Der Data Act verbietet Festlaufzeiten nicht. Er verpflichtet Anbieter aber, auch während einer laufenden Festlaufzeit eine wechselbedingte Vertragsbeendigung jederzeit mit einer grundsätzlichen Ankündigungsfrist von maximal zwei Monaten (Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act) zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der Kunde tatsächlich zu einem Anbieter derselben Dienstart oder in eine eigene IT-Infrastruktur wechselt oder seine Daten löschen lässt (Art. 25 Abs. 3, Art. 23 Data Act, Art. 2 Nr. 9 Data Act). Ob daraus ein unmittelbar durchsetzbarer Kundenanspruch folgt, ist in der Literatur streitig und höchstrichterlich ungeklärt; unbestritten ist die Pflicht des Anbieters, Wechselrechte vertraglich vorzusehen (Art. 25 Abs. 1 Data Act).

Darf der Anbieter für den vorzeitigen Ausstieg eine Vertragsstrafe verlangen?

Grundsätzlich ja. Der Data Act lässt Vertragsstrafen für einen vorzeitigen Ausstieg ausdrücklich zu: Erwägungsgrund 89 Data Act nennt verhältnismäßige Sanktionen als zulässig, und Art. 2 Nr. 36 Data Act stellt klar, dass solche Sanktionen keine Wechselentgelte im Sinne der Verordnung sind. Für sie gilt also weder das ab Januar 2027 geltende Verbot noch die bis dahin geltende Begrenzung auf die unmittelbaren Wechselkosten. Art. 29 Abs. 4 Data Act verpflichtet den Anbieter zudem, vorvertraglich über mögliche Sanktionen zu informieren und setzt ihre Existenz damit voraus. Damit können Vertragsstrafen für einen Wechsel im Ausgangspunkt vereinbart werden. Fragwürdig erscheinen allerdings Klauseln, die zwar formal auf die Pflicht des Data Act reagieren, den Wechsel aber durch die Höhe der Sanktionen faktisch unattraktiv machen. Ob eine Klausel, die bei vorzeitiger Kündigung 60 Prozent der ausstehenden Gesamtvergütung als Pauschale vorsieht und gleichzeitig die Preise für verbleibende Services anhebt, noch als verhältnismäßig gilt, ist ernsthaft zu bezweifeln.

Was gilt, wenn mein Bestandsvertrag überhaupt keine Wechselklausel enthält?

Viele Bestandsverträge enthalten keine Wechselklauseln. Naheliegender erster Schritt ist, den Anbieter aufzufordern, ein konformes Vertragsanpassungsangebot vorzulegen, denn der Anbieter ist zur Umsetzung der Vorgaben des Data Act verpflichtet. Praktisch relevant sind daneben dynamische Verweisklauseln auf die jeweils gültigen AGB: Im B2B-Bereich (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) reichen für die AGB-Einbeziehung ein Hinweis und die Kenntnisnahmemöglichkeit; der Verweis scheitert allenfalls, wenn die in Bezug genommene Seite mehrere gleichzeitig verfügbare Dokumentversionen enthält und dadurch objektiv unbestimmt ist. Bleibt eine Reaktion des Anbieters aus, ist der primäre Weg die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur.

Gilt der Data Act auch für Verträge, die vor Geltungsbeginn im September 2025 geschlossen wurden?

Für die Vorschriften zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Kapitel VI) enthält der Data Act keine ausdrückliche Übergangsregel. Die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde vertritt die Auffassung, dass seit dem 12. September 2025 sowohl bestehende als auch neue Verträge den Vorgaben des Kapitels VI entsprechen müssen. Interessant sind daher gerade Altverträge, bei denen der Data Act anwendbar ist, aber keine Wechselklauseln vereinbart wurden oder auf solche Klauseln nur durch einen unwirksamen Verweis Bezug genommen wird.

Wie setze ich mein Wechselrecht durch, und bestehen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Anbieter?

Der primäre Weg zur Durchsetzung ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als zuständiger Aufsichtsbehörde, die ihrerseits Bußgelder verhängen kann (Art. 37 Abs. 1, Art. 38, 40 Data Act i.V.m. §§ 2, 9, 15, 16 DADG). Ob daneben unmittelbare zivilrechtliche Ansprüche des Kunden, etwa auf Vertragsanpassung oder Schadensersatz, aus dem Data Act selbst folgen, ergibt sich aus der Verordnung nicht und ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. Ebenso offen ist, welche Unwirksamkeitsfolgen für Regelungen eintreten, die gegen Kapitel VI des Data Act (Art. 23 ff.) verstoßen. Ein Ansatzpunkt für kommerzielle Verhandlungen ergibt sich daraus gleichwohl.