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Der neue Widerrufsbutton: Was Online-Händler seit dem 19. Juni 2026 umsetzen müssen

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Händler auf ihrer Online-Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsfunktion einrichten: den sogenannten Widerrufsbutton. Der Gesetzgeber setzt damit eine EU-Richtlinie um und verfolgt ein klares Ziel: Der Widerruf soll genauso einfach sein wie der Vertragsschluss selbst.

Was das konkret bedeutet, welche Anforderungen gelten und welche Konsequenzen drohen, wenn Shops nicht rechtzeitig nachziehen, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht trifft grundsätzlich jeden Unternehmer, der im Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche schließt. Der Gesetzgeber definiert diesen Begriff ausdrücklich als Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen einschließlich Mobil-Apps. Konkret fallen darunter:

  • klassische Online-Shops,
  • Apps und mobile Verkaufsplattformen,
  • Buchungsseiten und Online-Formulare,
  • Chatbots und KI-Assistenten, wenn der Vertragsschluss technisch über diese erfolgt,
  • Händler, die über Marktplätze wie Amazon oder eBay verkaufen,
  • Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz.

Voraussetzung ist stets, dass für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Nicht erfasst sind insbesondere reine B2B-Geschäfte sowie Vertragstypen, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist, etwa bei individuell angefertigten Waren oder schnell verderblichen Lebensmitteln. Bietet eine Website lediglich Informationen über Leistungen an und kommt der Vertragsschluss erst per E-Mail oder Telefon zustande, gilt die Buttonpflicht ebenfalls nicht. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer oder Schwellenwerte, die sich am Umsatz orientieren, sieht das Gesetz nicht vor.

Wichtig: Der Widerrufsbutton tritt nicht an die Stelle der bisherigen Widerrufsmöglichkeiten per E-Mail oder Brief. Er ergänzt diese als zusätzlichen, elektronischen Weg. Die übrigen Widerrufsrechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

Technische Anforderungen: Was der Button leisten muss

Der Gesetzestext spricht nicht von einem „Button“, sondern technikneutral von einer „Widerrufsfunktion“. Das bedeutet: Auch ein klar bezeichneter und hervorgehobener Link dürfte die Anforderungen erfüllen, sofern er die nachfolgenden Vorgaben im Übrigen einhält. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Hervorgehobene Platzierung: Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar, hervorgehoben platziert, ständig verfügbar und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Die Gesetzesbegründung verlangt ausdrücklich besondere Maßnahmen wie Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung, die die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen wie AGB, Impressum oder ähnlichem abgrenzt. Nach der Gesetzesbegründung muss die Widerrufsfunktion von jeder Unterseite der Website unmittelbar erreichbar sein; Hyperlinks sind dabei ausdrücklich zulässig. Der Button sollte nicht durch Pop-ups oder andere Elemente verdeckt werden.
  • Eindeutige Beschriftung: Die Beschriftung muss unmissverständlich sein, etwa „Vertrag widerrufen“ oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung. Bezeichnungen wie „Stornieren“, „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ dürften den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, da sie keinen hinreichend eindeutigen Bezug zur Widerrufserklärung herstellen.
  • Zweistufiges Verfahren: Der erste Klick löst den Widerruf nicht sofort aus. Stattdessen gelangt der Verbraucher auf eine separate Seite, auf der er Name, Vertragsidentifikation (z.B. Bestellnummer) und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben oder bestätigen muss. Der Unternehmer darf diese Felder vorausfüllen, sofern die Angaben bereits vorliegen; der Verbraucher bestätigt sie dann. Erst durch einen zweiten Klick auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung wird die Erklärung wirksam übermittelt.
  • Datensparsamkeit: Pflichtfelder dürfen nur die im Gesetz genannten Angaben umfassen: Name, Vertragsidentifikation und Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Der Widerrufsgrund darf nicht als Pflichtangabe verlangt werden. Eine optionale Abfrage ist zulässig, soweit der Verbraucher den Prozess auch ohne Angabe abschließen kann.
  • Dauerhaft verfügbar, aber keine Individualisierung erforderlich: Die Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Da die Frist individuell beginnt und eine nutzerspezifische Steuerung technisch kaum umsetzbar ist, sieht die Gesetzesbegründung die pauschale und dauerhafte Bereitstellung als Standardfall vor. Praktisch bedeutet das aber: Der Button wird auch Verbrauchern angezeigt, deren Frist bereits abgelaufen ist. Unternehmen müssen intern darauf vorbereitet sein, unberechtigte Widerrufserklärungen zu erkennen und sachgerecht zu beantworten.
  • Login und Gastbestellungen: Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne vorherige Anmeldung zugänglich sein. Eine Ausnahme gilt nach der Gesetzesbegründung dann, wenn auch der Vertragsschluss selbst ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos möglich war. In diesem Fall reicht eine Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich aus. Diese Differenzierung unterscheidet den Widerrufsbutton vom Kündigungsbutton, für den die Rechtsprechung eine Login-Pflicht bereits mehrfach als unzulässig eingestuft hat. Diese Frage ist aber bislang noch nicht im Einzelnen geklärt.
  • Kein App-Download als Voraussetzung: Das Herunterladen einer App als Bedingung für den Zugang zur Widerrufsfunktion dürfte unzulässig sein. Der Button muss auf mobilen Endgeräten genauso einwandfrei funktionieren wie auf dem Desktop.

Pflichten nach dem Widerruf: Eingangsbestätigung und Rückabwicklung

Sobald ein Verbraucher den Widerruf über die elektronische Funktion erklärt hat, ist der Händler verpflichtet, den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, in der Regel per E-Mail. Die Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. Wichtig ist dabei, dass die Bestätigungsmail zwingend über das vom Verbraucher angegebene Kommunikationsmittel zu übermitteln ist; eine Abweichung dürfte nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig sein.

Bei der Formulierung ist besondere Sorgfalt geboten. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mail nicht den Eindruck erwecken darf, der Händler habe bereits die materielle Wirksamkeit des Widerrufs geprüft. Formulierungen wie „Bestätigung Ihres Widerrufs“ oder „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ sollten nach hiesiger Einschätzung daher vermieden werden. Empfehlenswert ist ein standardmäßiger Hinweis, dass die Mail ausschließlich den Eingang der Widerrufserklärung bestätigt und eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite noch aussteht.

Nach wirksamem Widerruf ist der Vertrag rückabzuwickeln. Der Händler muss bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erstatten, kann die Rückzahlung aber bis zum Eingang der zurückgesandten Ware oder bis zum Nachweis der Rücksendung zurückhalten.

Anpassungsbedarf über den Button hinaus

Die Einführung des Widerrufsbuttons zieht weiteren Anpassungsbedarf nach sich, der in der Praxis häufig unterschätzt wird:

  • Widerrufsbelehrung (allgemeine Fernabsatzverträge): Das Belehrungsmuster für Fernabsatzverträge außerhalb von Finanzdienstleistungen ist an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) anzupassen.
  • Datenschutzerklärung: Da im Widerrufsprozess personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die Datenschutzerklärung um Informationen zu Datenerhebung, Verarbeitungszweck und Speicherdauer ergänzt werden.
  • Interne Prozesse: Die Bearbeitung eingehender Widerrufserklärungen muss organisatorisch vorbereitet sein. Da der Button dauerhaft für alle Besucher angezeigt wird, ist mit einem Anstieg auch unberechtigter Widerrufserklärungen zu rechnen. Unternehmen benötigen klare interne Abläufe, um Wirksamkeit und Reichweite jeder Erklärung zu prüfen.
  • Abgrenzung zum Kündigungsbutton: Für Shops, die sowohl widerrufbare Verträge als auch Dauerschuldverhältnisse anbieten, ist eine klare Trennung beider Funktionen erforderlich. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, ob sie einen Vertrag widerrufen (sodass sie nicht mehr an ihre Vertragserklärung gebunden sind und der Vertrag rückabgewickelt wird) oder kündigen (sodass das Vertragsverhältnis für die Zukunft beendet wird).

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die Konsequenzen eines fehlenden oder fehlerhaft eingebundenen Widerrufsbuttons sind nicht ganz unerheblich. Dabei ist zu beachten, dass Verstöße gegen die Buttonpflicht relativ einfach festzustellen sind, was erfahrungsgemäß das Abmahnrisiko erhöht. Rechtsfolgen können insb. sein:

  • Verlängertes Widerrufsrecht: Wer die Widerrufsfunktion nicht bereitstellt bzw. den Verbraucher nicht hierüber unterrichtet, riskiert, dass die 14-tägige Widerrufsfrist für Verbraucher nicht zu laufen beginnt. Zwar erlischt das Widerrufsrecht in der Regel spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder Warenerhalt. Es entsteht damit kein dauerhaft unbegrenztes Widerrufsrecht; der wirtschaftliche Nachteil für den Händler kann gleichwohl erheblich sein.
  • Abmahnungen: Sofern die Widerrufsbutton-Pflicht – was naheliegt – als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist, können Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände bei Verstößen abmahnen und hierdurch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton zeigen, dass solche Verstöße nach Inkrafttreten auch verfolgt werden.
  • Bußgelder: Eine nicht ordnungsgemäß umgesetzte Widerrufsfunktion kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß handelt. Das Gesetz sieht unterschiedlich hohe Bußgelder je nach Jahresumsatz der Unternehmen vor.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung in Ihrem Online-Shop?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Shop die ab dem 19. Juni 2026 geltenden Anforderungen erfüllt, oder wenn Sie Unterstützung bei der rechtssicheren Einbindung des Widerrufsbuttons, der Anpassung Ihrer Rechtstexte oder der Abwehr von Abmahnungen benötigen, stehen Ihnen Josua Neudeck, Benjamin Janowitz und unsere Experten von Vogel und Partner gerne zur Verfügung.

 

Wer haftet, wenn der KI-Chatbot lügt?

Das Urteil (Az. 4 UKl 3/25 vom 12. Mai 2026) betrifft eine ästhetische Praxis, die über ihren Chatbot falsche und teilweise nicht existente Facharzttitel den ärztlichen Geschäftsführern zuschrieb. Das Gericht verurteilte das Unternehmen dazu, die irreführenden Aussagen künftig zu unterlassen. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen.

Der Sachverhalt: KI erfindet Facharzttitel

Die Aesthetify GmbH bietet unter der Leitung der ärztlichen Geschäftsführer „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ an mehreren Standorten ästhetische Gesichtsbehandlungen an. Auf der Unternehmenswebsite war ein KI-Chatbot eingebunden, über den Patientinnen und Patienten in Echtzeit Fragen stellen und Termine buchen konnten.

Auf konkrete Anfragen antwortete der Chatbot unter anderem, die beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ sowie „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Tatsächlich verfügten die Geschäftsführer nicht über diese Weiterbildungen. Hinzu kommt: Die Bezeichnungen „Facharzt für ästhetische Medizin“ und „Facharzt für ästhetische Behandlungen“ existieren als anerkannte Facharzttitel in Deutschland gar nicht.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte die Gesellschaft ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung also das verbindliche und mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Versprechen, die beanstandeten Aussagen nicht zu wiederholen. Der Chatbot wurde daraufhin zunächst deaktiviert und anschließend technisch angepasst. Die geforderte Unterlassungserklärung gab das Unternehmen jedoch nicht ab. Der Verbraucherverband erhob daraufhin Klage.

Die Entscheidung: Der Chatbot gehört zum Marktauftritt des Unternehmens

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm gab der Klage auf Unterlassung statt. Das Gericht bejahte eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Vereinfacht gesagt verbietet diese Vorschrift geschäftliche Aussagen, die Verbraucher über wesentliche Eigenschaften eines Unternehmens täuschen und dadurch ihre Entscheidungen beeinflussen können. Dazu gehören insbesondere falsche Angaben über die Befähigung, den Status oder die Zulassung eines Unternehmers.

Zentrale Frage war, ob die Antworten des KI-Chatbots der Beklagten als eigene Geschäftshandlung zugerechnet werden können. Das OLG Hamm hat dies bejaht:

  • Die Gesellschaft setze den Chatbot in Gang und verfügte über ausreichend Einfluss, wie er mit potenziellen Kunden kommunizierte.
  • Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes, sondern Teil der geschäftlichen Organisation des Unternehmens.
  • Die autonome Funktionsweise des KI-Systems schließe die Zurechnung nicht aus.

Auch der sogenannte Black-Box-Charakter eines lernfähigen KI-Tools, also der Umstand, dass sich die Entstehung einer einzelnen KI-Antwort nicht vollständig nachvollziehen lässt, stehe der Zurechnung nicht entgegen.

 

Wer einen Chatbot zur Kundenkommunikation und Absatzförderung einsetzt, muss sich dessen Aussagen nach dieser Entscheidung als eigenen Marktauftritt gegen sich gelten lassen.

Keine Entlastung durch technische Schutzmaßnahmen

Die beklagte Praxis hatte im Verfahren geltend gemacht, der Chatbot sei durch einen externen IT-Dienstleister eingerichtet und ausschließlich mit korrekten Website-Texten und häufig gestellten Fragen des Unternehmens trainiert worden. Diese Inhalte enthielten keine falschen Angaben über die Facharztqualifikation der Geschäftsführer.

Das genügte dem OLG Hamm nicht. Entscheidend war für das Gericht, dass das Unternehmen den Chatbot für die eigene Kundenkommunikation eingesetzt hatte und dessen Tätigkeitsrahmen beeinflussen konnte.

Die Prompt-Anweisung und der Keyword-Filter, mit denen der Begriff „Facharzt“ später unterdrückt wurde, wurden erst nach der Abmahnung eingerichtet. Das Gericht sah in der schnellen technischen Anpassung einen Beleg dafür, dass das Unternehmen Einfluss auf die Antworten nehmen und die konkrete Fehlerquelle mit vertretbarem Aufwand absichern konnte.

Auch der Einwand, der Chatbot sei durch einen externen IT-Dienstleister eingebunden worden, half nicht weiter. Das Gericht rechnete die Tätigkeit des eingeschalteten Dienstleisters dem Unternehmen zu. Die Beauftragung eines externen Anbieters beseitigt damit jedenfalls gegenüber Kunden, Mitbewerbern und Verbraucherverbänden nicht die eigene Verantwortung des Unternehmens.

Von besonderer Bedeutung ist auch die Einschätzung des Gerichts zur Nutzererwartung: Das Gericht ging nicht davon aus, dass Verbraucher KI-generierte Antworten grundsätzlich mit Misstrauen lesen. Viele Nutzer vertrauen nach Einschätzung des Gerichts vielmehr in besonderem Maße auf die Richtigkeit computergenerierter Antworten.

BGH-Revision zugelassen: Die Grundsatzfrage bleibt offen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Rechtsfragen zur Verantwortung für KI-generierte Aussagen aufwirft.

Die Zulassung der Revision unterstreicht die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Verfahrens. Im Kern geht es um die Frage, welche Maßstäbe für Unternehmen gelten, die KI-Chatbots auf der eigenen Website einsetzen. Der BGH wird Gelegenheit haben, Grundsätze für KI-generierte Inhalte in Werbung und Kundenkommunikation zu konkretisieren.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Das Urteil des OLG Hamm ist ein deutliches Signal: Nach Auffassung des Gerichts übernimmt, wer einen KI-Chatbot auf seiner Website einsetzt, die Verantwortung für dessen Aussagen. Im entschiedenen Fall half es dem Unternehmen weder, dass ein externer Dienstleister eingeschaltet war, noch dass nach seiner Darstellung ausschließlich korrekte Ausgangsdaten verwendet worden waren. Auch die fehlende Kenntnis der konkreten Einzelantwort verhinderte den Unterlassungsanspruch nicht.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Einsatzbereich klar begrenzen. Unternehmen sollten genau festlegen, zu welchen Themen der Chatbot Auskunft geben darf. Bei rechtlich oder wirtschaftlich besonders sensiblen Angaben – etwa zu Qualifikationen, Preisen, Lieferzeiten oder Produkteigenschaften – sollte der Chatbot nur geprüfte Antworten ausgeben oder an einen Menschen weiterleiten.
  • Kritische Angaben verbindlich hinterlegen und regelmäßig testen. Wesentliche Informationen sollten aus einer freigegebenen Wissensbasis stammen. Vor dem Start und nach Änderungen sollten typische sowie ungewöhnliche Nutzerfragen getestet und festgestellte Fehler korrigiert und dokumentiert werden.
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen kombinieren. Prompt-Anweisungen und Filter sind ein wichtiger Baustein. Zusätzlich erforderlich sind jedoch laufende Kontrollen, klare interne Zuständigkeiten und ein Verfahren für den Umgang mit Fehlantworten (z.B. IT-Dienstleister und / oder Rechtsabteilung einschalten).
  • Erwartungshaltung der Nutzer:innen steuern. Am Chatfenster sollte gut sichtbar erklärt werden, dass die Antworten von einer KI erzeugt werden, fehlerhaft oder unvollständig sein können und bei wichtigen Fragen überprüft werden müssen. Diese Erwartungshaltung kann in detaillierten rechtlichen Hinweisen noch konkretisiert und somit gesteuert werden (allein dies ersetzt aber nicht die rechtliche Verantwortung für die Falschaussagen des Chatbots).
  • Verträge mit IT-Dienstleistern prüfen. Sie sollten insbesondere regeln, wer für Datenqualität, Tests, Überwachung, Fehlerbehebung und mögliche Schäden verantwortlich ist. Gegenüber Dritten bleibt das Unternehmen jedoch selbst verantwortlich.

 

Ähnliche Entwicklung beim Landgericht München I (Google – KI)

In eine ähnliche Richtung weist übrigens ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26). Dort hatte die KI-Funktion einer Suchmaschine in einer automatisch erzeugten Übersicht zwei Verlagsunternehmen unter anderem unseriöse Geschäftspraktiken und sogenannte Abo-Fallen vorgeworfen.

Das Gericht verpflichtete die Suchmaschinenbetreiberin, die beanstandeten Behauptungen künftig nicht mehr in ihrer KI-Übersicht zu verbreiten. Entscheidend war: Die KI-Übersicht gab nicht lediglich fremde Suchergebnisse wieder, sondern fasste Informationen zu einem neuen Text zusammen. Diesen selbst erzeugten Inhalt musste sich die Suchmaschinenbetreiberin als eigene Aussage zurechnen lassen.

Die Fälle unterscheiden sich zwar: Beim LG München ging es um rufschädigende Aussagen einer Suchmaschine, beim OLG Hamm um irreführende Angaben eines Unternehmens-Chatbots. Beide Entscheidungen machen jedoch deutlich, dass sich Betreiber nicht allein mit dem Hinweis entlasten können, die falsche Aussage sei von einer KI automatisch erzeugt worden.

Sie setzen KI-Chatbots ein oder planen deren Einsatz?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr KI-Chatbot rechtlich sicher aufgesetzt ist, ob Ihre Verträge mit IT-Dienstleistern die Risiken angemessen abbilden, stehen Ihnen unsere KI-Rechts – Experten von Vogel & Partner gerne zur Verfügung.

 

USM Haller Urheberrecht: BGH stärkt Schutz für Design

Mit Urteil vom 2. Juli 2026 hat der I. Zivilsenat ein Berufungsurteil aufgehoben, das dem Möbelsystem den urheberrechtlichen Schutz versagt hatte (Az. I ZR 96/22). Vorausgegangen war eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung des urheberrechtlichen Werkbegriffs.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht und Datum: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juli 2026, Az. I ZR 96/22.
  • Worum es geht: Ob das modulare Möbelsystem USM Haller als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist.
  • Vorinstanz: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den urheberrechtlichen Schutz verneint und nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche zugesprochen.
  • Entscheidung des BGH: Für Werke der angewandten Kunst gelten keine höheren Anforderungen an die Originalität als für andere Werkarten. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben.
  • Wie es weitergeht: Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall erneut verhandeln und klären, ob USM Haller urheberrechtlich geschützt ist und ob Konektra dieses Recht verletzt hat.

Der Streit: USM Haller gegen Konektra

USM Haller vertreibt seit Jahrzehnten sein modulares Möbelsystem. Kennzeichnend dafür sind hochglanzverchromte Rundrohre, die mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden, sowie verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall, sogenannte Tablare.

Die Klage richtet sich laut BGH gegen zwei Beklagte: den Betreiber eines Onlineshops sowie dessen Geschäftsführer persönlich. Beide werden in der Pressemitteilung des BGH nicht namentlich genannt, nach übereinstimmenden Medienberichten handelt es sich um das Nürnberger Unternehmen Konektra. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden vereinfachend von Konektra gesprochen.

Konektra bot über seinen Onlineshop zunächst ausschließlich Ersatzteile und Erweiterungsteile an, die in Form und überwiegend auch in der Farbe den Originalkomponenten von USM Haller entsprachen. Solange es dabei blieb, beanstandete USM Haller dies nicht. In den Jahren 2017 und 2018 gestaltete Konektra seinen Onlineshop jedoch neu: Seither werden dort sämtliche Komponenten angeboten, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind, ergänzt um einen Montageservice.

USM Haller sah darin eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells von Konektra: Es gehe nicht mehr um Ersatzteile, sondern um die Herstellung und den Vertrieb eines eigenen, mit dem Original identischen Möbelsystems. USM Haller nahm Konektra deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Ersatz von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch, gestützt in erster Linie auf Urheberrecht und hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Der Weg vor den Bundesgerichtshof

Das Landgericht Düsseldorf gab USM Haller am 14. Juli 2020 aus Urheberrecht überwiegend recht (Az. 14c O 57/19). Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah dies in der Berufung anders und lehnte urheberrechtliche Ansprüche ab, USM Haller erhielt lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zugesprochen (Urteil vom 2. Juni 2022, Az. 20 U 259/20). Beide Parteien legten die zugelassene Revision ein: USM Haller verfolgte die abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter, Konektra erstrebte die vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH setzte das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des in der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Werkbegriffs vor. Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (verbundene Rechtssachen C 580/23 und C 795/23, „Mio u.a.“). Erst danach konnte der BGH abschließend entscheiden.

Die Entscheidung des BGH: Urheberrecht auch für Möbel

Die Revision von USM Haller hatte Erfolg, die von Konektra blieb erfolglos. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, als dieses die urheberrechtlichen Klageanträge abgewiesen hatte.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Werke der angewandten Kunst sind Gestaltungen, die neben einem praktischen Gebrauchszweck auch künstlerischen Charakter haben können, etwa Möbel, Gebrauchsgegenstände oder Designobjekte. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt voraus, dass die Gestaltung auf einer individuellen kreativen Leistung beruht, die über eine rein handwerkliche oder routinemäßige Arbeit hinausgeht. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht Düsseldorf dies für das USM Haller System verneint hatte, hielt nach Auffassung des BGH der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat stellte dazu vier Grundsätze auf:

  • Kein strengerer Maßstab: Bei Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten.
  • Einheitliche, objektive Prüfung: Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen.
  • Absicht des Schöpfers unerheblich: Auf die subjektive Sicht des Urhebers, also auf eine schöpferische Absicht oder das Bewusstsein freier kreativer Entscheidungen, kommt es nicht entscheidend an.
  • Spätere Umstände zählen mit: Auch Umstände, die erst nach der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, etwa die Präsentation in Kunstausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen, können als Anhaltspunkte herangezogen werden.

Diese Grundsätze hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Auffassung des BGH nicht hinreichend beachtet. Bestätigt hat der BGH dagegen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet.

Wie geht es weiter?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss nun erneut prüfen, ob das USM Haller System als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt. Bejaht es dies, muss es bei der Prüfung einer möglichen Rechtsverletzung durch Konektra die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze beachten. Danach gilt:

  • Nur konkrete kreative Elemente zählen: Eine Urheberrechtsverletzung liegt nur vor, wenn Konektra gerade die konkret identifizierbaren kreativen Elemente übernommen hat, die die Originalität des USM Haller Systems begründen.
  • Wiedererkennbarkeit erforderlich: Diese Elemente müssen in den Produkten von Konektra wiedererkennbar sein.
  • Gesamteindruck reicht nicht: Auf einen bloßen Vergleich des Gesamteindrucks beider Möbelsysteme kommt es dagegen nicht entscheidend an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus und ist für alle Unternehmen relevant, die ihr Produktdesign urheberrechtlich schützen wollen oder sich gegen entsprechende Vorwürfe verteidigen müssen:

  • Möbel sind gleichberechtigt: Möbelstücke und andere Gebrauchsgegenstände können ebenso wie klassische Kunstwerke urheberrechtlich geschützt sein. Es gelten keine strengeren Maßstäbe für die erforderliche Schöpfungshöhe.
  • Objektive Betrachtung entscheidet: Für die Originalität kommt es auf eine objektive Betrachtung des konkreten Werks an, nicht auf die ursprüngliche Absicht des Gestalters.
  • Spätere Anerkennung kann helfen: Auch eine spätere Anerkennung, etwa durch Museen oder Fachkreise, kann als Indiz für den künstlerischen Charakter einer Gestaltung herangezogen werden.
  • Nachahmung braucht mehr als Ähnlichkeit: Bei der Frage, ob eine Nachahmung das Urheberrecht verletzt, kommt es auf die Übernahme konkreter, die Originalität begründender Gestaltungselemente an, nicht allein auf einen ähnlichen Gesamteindruck.
  • Verfahren läuft weiter: Ob USM Haller tatsächlich Urheberrechtsschutz genießt, ist noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss dies im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut klären.

Fazit

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 2. Juli 2026 die Hürden für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsdesign nicht gesenkt, aber klargestellt, dass Werke der angewandten Kunst nach denselben Maßstäben zu beurteilen sind wie andere Werkarten. Für Unternehmen, die ihr Produktdesign schützen wollen oder sich gegen Plagiatsvorwürfe verteidigen, lohnt sich ein genauer Blick auf die vom BGH aufgestellten Kriterien.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie Fragen zum urheberrechtlichen Schutz Ihres Produktdesigns haben oder prüfen möchten, ob und wie Sie gegen Nachahmungen vorgehen können, stehen Ihnen Jürgen Held und das Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung.

 

EU Inc.: Was die geplante europäische Gesellschaftsform für Unternehmen bedeutet

Am 18. März 2026 hat die Kommission einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der eine einheitliche europäische Gesellschaftsform schaffen soll: digital gegründet, EU-weit anerkannt und ohne Mindeststammkapital.

Wichtig vorab: Die EU Inc. ist noch kein geltendes Recht, sondern ein Entwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Für Unternehmen, die international skalieren oder Kapital einsammeln wollen, lohnt es sich aber bereits jetzt, die Grundzüge zu kennen. Dieser Beitrag ordnet ein, was geplant ist, wo die Chancen liegen und welche Fragen noch offen sind.

Was ist die EU Inc.? Das sogenannte 28. Regime

Die EU Inc. soll die nationalen Gesellschaftsformen wie die deutsche GmbH, die französische SARL oder die niederländische B.V. nicht ersetzen, sondern als zusätzliche, frei wählbare Option neben sie treten. In der Brüsseler Debatte ist deshalb vom 28. Regime die Rede, weil die neue Form neben die bestehenden 27 nationalen Rechtsordnungen tritt.

Rechtlich soll die EU Inc. eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit sein ein Mindeststammkapital ist aber nicht vorgesehen. Sie kann einen oder mehrere Gesellschafter haben. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihre Hauptverwaltung innerhalb der EU hat.

Gründung in 48 Stunden: digital, standardisiert, günstig

Das vielleicht auffälligste Merkmal ist die Gründung. Sie soll vollständig online erfolgen, über ein EU-weit einheitliches Formular und entweder über die nationalen Handelsregister oder über eine zentrale EU-Schnittstelle. Nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen soll die Gründung binnen 48 Stunden abgeschlossen sein. Für die Satzung können standardisierte Mustertexte verwendet werden, und die Gründungsgebühren sollen 100 Euro nicht übersteigen.

Hinzu kommt das „Once-Only-Prinzip“: Die bei der Registrierung erfassten Daten werden von Amts wegen an die zuständigen Stellen weitergeleitet, etwa für die Vergabe der Steuer- und Umsatzsteuernummer, an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und an die Sozialversicherungsbehörden. Unternehmen sollen ihre Angaben also nur einmal übermitteln müssen. Flankiert wird das Ganze durch ein zentrales EU-Register und das im November 2025 vorgeschlagene European Business Wallet, mit dem auch die laufende Verwaltung der Gesellschaft digitalisiert werden soll.

Die Eckpunkte der geplanten EU Inc. auf einen Blick:

  • Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit
  • ein oder mehrere Gesellschafter, kein Mindeststammkapital
  • vollständig digitale Gründung binnen 48 Stunden
  • Gründungsgebühren von höchstens 100 Euro
  • standardisierte Satzung, zentrales EU-Register und European Business Wallet
  • EU-weite Anerkennung in allen Mitgliedstaaten

Grenzüberschreitend wachsen: Zweigniederlassungen per Standardformular

Der eigentliche Mehrwert zeigt sich bei der Expansion. Eine EU Inc. soll in jedem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung anmelden können, und zwar ebenfalls online, mit einem Standardformular, binnen 48 Stunden und zu Gebühren von höchstens 100 Euro. Die heute üblichen zusätzlichen Hürden, etwa Übersetzungspflichten, gesonderte Offenlegungsanforderungen oder notarielle Beurkundungen, sollen durch einen einheitlichen EU-Standard ersetzt werden. Für Unternehmen, die schnell in mehreren Ländern präsent sein wollen, kann das den Verwaltungsaufwand spürbar senken.

Was einheitlich geregelt wird und was national bleibt

Hier liegt der juristisch entscheidende Punkt. Einheitlich europäisch geregelt werden soll das materielle Gesellschaftsrecht, also etwa Gründung und Auflösung, Rechtsfähigkeit, Organe, die Verfassung der Gesellschaft sowie die Kapitalstruktur. Alles, was die Verordnung und die Satzung nicht regeln, richtet sich dagegen weiterhin nach nationalem Recht.

Das betrifft vor allem drei praxisrelevante Felder:

  • Arbeitsrecht, das ausdrücklich unberührt bleibt
  • Sozialversicherungsrecht
  • Steuerrecht, einschließlich der laufenden Besteuerung

Auch beim Insolvenzrecht ist ein zweispuriges Modell vorgesehen. Neben dem nationalen Insolvenzrecht enthält der Entwurf ein eigenes, vereinfachtes Abwicklungsverfahren für innovative Start-ups, mit einer europaweit einheitlichen Definition des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit und standardisierten, digitalen Verfahren. Fragen wie die Rangfolge der Gläubiger oder die Haftung der Geschäftsführung sollen hingegen dem nationalen Recht überlassen bleiben.

Besonders interessant für junge, wachstumsorientierte Unternehmen sind die geplanten harmonisierten Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen, häufig unter dem Stichwort EU-ESOP diskutiert. Gerade im Wettbewerb um Fachkräfte ist diese Möglichkeit, Mitarbeitende EU-weit nach einheitlichen Regeln am Unternehmen zu beteiligen, ein gewichtiges Argument.

Offene Fragen: Wo der Entwurf noch Klärung braucht

So überzeugend das Konzept klingt, einige Punkte sind noch nicht ausgestanden, und sie sind für die Praxis keineswegs nebensächlich.

  1. Verhältnis zum nationalen Recht. Dass die Verordnung viele Bereiche dem nationalen Recht überlässt, bedeutet, dass es die eine, europaweit völlig identische EU Inc. eben nicht geben wird. Je nach Sitzstaat können sich Unterschiede ergeben, was dem Ziel der Einheitlichkeit teilweise zuwiderläuft und im Einzelfall zu Rechtsunsicherheit führen kann.
  2. uneinheitliche Gerichtsbarkeit. Streitigkeiten rund um die EU Inc. werden voraussichtlich vor nationalen Gerichten ausgetragen. Wie sich dabei eine wirklich einheitliche Anwendung der Verordnung sicherstellen lässt, ist offen. Der Entwurf regt zwar an, dass die Mitgliedstaaten spezialisierte Gerichte oder Kammern einrichten, verpflichtend ist das jedoch nicht.
  3. praktische Umsetzung. Der Aufbau der erforderlichen digitalen Infrastruktur in allen Mitgliedstaaten ist anspruchsvoll. Und ein Blick zurück mahnt zur Vorsicht: Frühere Anläufe für eine europäische Gesellschaftsform, etwa die Europäische Privatgesellschaft (SPE) oder die Societas Unius Personae (SUP), sind gescheitert, nicht zuletzt am Streit über die unternehmerische Mitbestimmung. Ob diesmal genügend politischer Wille und Kompromissbereitschaft bestehen, wird sich zeigen.

Bemerkenswert ist allerdings die breite Unterstützung für das Vorhaben. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die geplante Harmonisierung grundsätzlich und hatte sich dafür ausgesprochen, die neue Gesellschaftsform nicht auf innovative Unternehmen zu beschränken, sondern allen Unternehmen zu öffnen. Diese Öffnung sieht der Kommissionsentwurf nun vor. Auch wenn die EU Inc. erkennbar auf Start-ups zugeschnitten ist, steht sie nach derzeitigem Stand grundsätzlich allen Unternehmen offen.

Zeitplan: Wo stehen wir?

Der Verordnungsentwurf wird nun im Europäischen Parlament und im Rat der EU beraten. Bis zum 25. Juni 2026 läuft zudem eine öffentliche Konsultation, an der sich Unternehmen und Verbände beteiligen können. Die Kommission strebt eine Einigung noch im Jahr 2026 an, erste Gründungen einer EU Inc. sollen bereits im Jahr 2027 möglich sein. Der Europäische Rat hat dem Thema hohe Priorität eingeräumt. Bis zur Anwendbarkeit sind allerdings noch mehrere Verhandlungsschritte zu gehen, und der finale Text kann vom jetzigen Entwurf abweichen.

Fazit: Jetzt beobachten, frühzeitig vorbereiten

Die EU Inc. ist eines der ambitioniertesten gesellschaftsrechtlichen Vorhaben der EU seit Jahren. Gelingt sie, könnte sie die grenzüberschreitende Gründung und Expansion im Binnenmarkt deutlich vereinfachen und insbesondere Start-ups, wachstumsorientierten Mittelständlern und international tätigen Investoren echte Vorteile bringen. Zugleich bleibt sie ein Entwurf, dessen Details sich noch ändern können, und gerade das Zusammenspiel mit dem nationalen Recht will sorgfältig durchdacht sein.

Für Unternehmen heißt das konkret: Wer ohnehin eine Gründung, eine Umstrukturierung oder den Schritt in weitere EU-Märkte plant, sollte die Entwicklung im Blick behalten und die EU Inc. als mögliche Option in die strategische Planung einbeziehen, ohne bestehende Strukturen vorschnell darauf auszurichten. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft, Chancen zu nutzen und Fallstricke im Verhältnis zum nationalen Recht zu vermeiden.


Ihre Ansprechpartner

Wenn Sie prüfen möchten, ob und wann die EU Inc. für Ihr Unternehmen interessant sein könnte, oder wenn Sie Fragen zur Gründung, Umwandlung oder grenzüberschreitenden Expansion Ihrer Gesellschaft haben, stehen Ihnen Anna Danek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Wiele, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht, gemeinsam mit dem Team für Arbeits- und Wirtschaftsrecht von Vogel & Partner gerne zur Verfügung. Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB berät Unternehmen an den Standorten Stuttgart und Karlsruhe im Gesellschafts-, Handels- und Wirtschaftsrecht.

Das Geoschutzreformgesetz 2026: Was sich für Erzeuger, Hersteller und Unternehmen ändert

Das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben – kurz Geoschutzreformgesetz – setzt die EU-Agrargeoschutzreform in nationales Recht um und schafft den nationalen Rahmen für den erstmals möglichen EU-weiten Schutz handwerklicher und industrieller Erzeugnisse. Für Unternehmen, Erzeugervereinigungen und Rechtsabteilungen ergibt sich daraus Handlungsbedarf in mehreren Bereichen.

Hintergrund: Warum eine Reform?

Das bisherige Recht zum Schutz geografischer Angaben war auf mehrere Gesetze verteilt und orientierte sich an unterschiedlichen EU-Verordnungen für Agrarerzeugnisse, Wein und Spirituosen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 hat die EU diesen Bereich konsolidiert und vereinheitlicht. Das Geoschutzreformgesetz enthält in Artikel 1 das neue Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG), das am 16. Januar 2026 in Kraft getreten ist und die früheren Regelungen im Markengesetz, im Lebensmittelspezialitätengesetz und in verschiedenen bereichsspezifischen Vorschriften weitgehend ablöst oder zusammenführt.

Parallel dazu ist seit dem 1. Dezember 2025 die Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse anwendbar – sie ermöglicht erstmals einen einheitlichen EU-weiten Schutz für Produkte wie Uhren, Schneidwaren, Textilien oder Porzellan.

1. Neue Zuständigkeitsverteilung: BLE wird zentrale Anlaufstelle

Bisher waren für Anträge im Agrarbereich sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig, je nach Erzeugnisbereich. Das AgrarGeoSchDG bündelt die Zuständigkeit für Eintragungsanträge, Änderungen von Produktspezifikationen und Löschungen im Agrarbereich, im Weinbereich, im Spirituosenbereich und im Bereich garantiert traditioneller Spezialitäten künftig einheitlich bei der BLE (§ 3 Abs. 1 AgrarGeoSchDG).

Für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bleibt das DPMA die zuständige Behörde in der nationalen Prüfungsphase, bevor Anträge an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weitergeleitet werden (§ 130 MarkenG n.F.).

2. Erweiterter Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Eine der zentralen Neuerungen des Reformpakets ist die Einführung eines unionsweiten Schutzes für geografische Angaben handwerklicher und industrieller Erzeugnisse. Seit dem 1. Dezember 2025 können Hersteller solcher Produkte eine Eintragung als geografische Angabe beim EUIPO beantragen, wenn ihr Erzeugnis einem bestimmten geografischen Gebiet zuzuordnen ist. Voraussetzung ist nach der Verordnung (EU) 2023/2411 unter anderem, dass

  • das Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einer Region oder einem Land stammt,
  • Qualität, Ansehen oder eine sonstige Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
  • mindestens einer der Produktionsschritte innerhalb des geografischen Gebiets stattfindet.

Das Antragsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag und führt gegebenenfalls ein Einspruchsverfahren durch; anschließend entscheidet das EUIPO auf Unionsebene über die Eintragung.

Besonders relevant: Für Erzeugnisse, die bislang nur auf nationaler Ebene unter einer geografischen Angabe geschützt sind – in Deutschland betrifft das insbesondere die nach der Solingenverordnung und der Glashüttenverordnung geschützten Bezeichnungen – läuft der nationale Schutz voraussichtlich am 2. Dezember 2026 aus, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag auf EU-weiten Schutz gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellt worden ist. Betroffene Unternehmen sollten diesen Termin sorgfältig im Blick behalten.

3. Vereinheitlichtes Eintragungsverfahren für Agrarerzeugnisse, Wein und Spirituosen

Die Verordnung (EU) 2024/1143 hat das Verfahrensrecht für die drei Agrarbereiche – Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, Wein sowie Spirituosen – in einem einheitlichen System zusammengeführt. Das AgrarGeoSchDG setzt dies auf nationaler Ebene um und regelt in Teil 2 ein einheitliches zweistufiges Verfahren für Eintragung, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen über alle drei Bereiche hinweg. Für Antragsteller im Agrarbereich bedeutet das in der Praxis: Sie haben künftig nur noch eine Anlaufstelle – die BLE – und müssen nicht mehr je nach Erzeugnisbereich unterschiedliche Verfahrenswege und Zuständigkeiten navigieren. Bis zum Erlass einer ergänzenden Durchführungsverordnung gelten Übergangsregelungen, nach denen das bisherige Markenrecht, Weinrecht und Lebensmittelspezialitätenrecht entsprechend anzuwenden sind (§ 45 AgrarGeoSchDG).

4. Erzeugervereinigungen: Neue Strukturen und Register

Das Gesetz differenziert die Rolle von Erzeugervereinigungen erheblich stärker aus als bisher. Neben antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen kennt das AgrarGeoSchDG nun auch „anerkannte Erzeugervereinigungen“ als eigene Kategorie, für die besondere Pflichten und Rechte gelten (§§ 4–6 AgrarGeoSchDG). Dazu gehört nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung unter anderem die Möglichkeit, Erzeuger, die Erzeugnisse unter der betreffenden geografischen Angabe vermarkten, ohne Mitglied der Vereinigung zu sein, zur Mitfinanzierung heranzuziehen.

Ab dem 1. Januar 2027 müssen die zuständigen Landesstellen außerdem ein öffentliches Register führen, das Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüsse und betraute Behörden erfasst – das sogenannte Agrargeoschutz-Vereinigungenregister (AgrarGeoSchVerReg). Eintragungen sind öffentlich abrufbar (§ 9 AgrarGeoSchDG).

5. Durchsetzung und Bußgelder

Das Gesetz enthält Verbotsnormen gegen die unberechtigte Verwendung geschützter Bezeichnungen und gegen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit rechtswidrigen Kennzeichnungen (§ 17 AgrarGeoSchDG). Verstöße können im Agrarbereich mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 40 AgrarGeoSchDG). Daneben stehen privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz, die sowohl Erzeugervereinigungen als auch einzelnen Erzeugern zustehen können (§ 29 AgrarGeoSchDG). Klagen aus diesen Ansprüchen gelten als Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Markengesetzes (§ 38 AgrarGeoSchDG).

Für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sieht das geänderte Markengesetz ebenfalls Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für bestimmte Verstöße vor, insbesondere für die widerrechtliche Verwendung einer geschützten Bezeichnung oder deren Nachahmung (§ 145 MarkenG n.F.). Zusätzlich ist die Einziehung rechtswidrig gekennzeichneter Waren möglich (§ 145a MarkenG n.F.).

6. Neuer Rahmen für amtliche Kontrollen

Die Kontrolle der Einhaltung von Produktspezifikationen und Kennzeichnungsvorschriften erfolgt künftig in einem ausdifferenzierten System amtlicher Kontrollen, das zwischen Herstellungskontrolle, Marktkontrolle und der sogenannten Bündlerkontrolle unterscheidet (§§ 19–24 AgrarGeoSchDG). Die Bündlerkontrolle ist eine Sonderform, bei der die amtliche Herstellungskontrolle die Eigenkontrollsysteme von Erzeugern einbezieht und so den Kontrollaufwand bei Klein- und Kleinsterzeugnissen reduzieren soll. Der Anwendungsbereich aller drei Kontrollformen erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Online-Handel; Kontrollbehörden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Sperrung von Domainnamen anordnen und gegen rechtswidrige Online-Inhalte vorgehen (§ 28 AgrarGeoSchDG).

Handlungsbedarf für Unternehmen

Je nach Rolle im Markt ergeben sich unterschiedliche Anforderungen. In der Gesamtschau dürften vor allem folgende Konstellationen näherer Prüfung bedürfen:

  • Hersteller von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen mit regionalem Bezug sollten prüfen, ob eine Eintragung beim EUIPO sinnvoll und möglich ist. Wer bislang nur nationalen Schutz genoss, sollte spätestens bis zum 2. Dezember 2026 einen Antrag auf EU-weiten Schutz stellen, da der nationale Schutz andernfalls voraussichtlich erlöscht.
  • Erzeugervereinigungen sollten ihre Satzung und interne Struktur auf Konformität mit den neuen Anforderungen des AgrarGeoSchDG prüfen. Ab dem 1. Januar 2027 ist zudem eine Eintragung im Agrargeoschutz-Vereinigungenregister (AgrarGeoSchVerReg) erforderlich; die Vorbereitung darauf sollte rechtzeitig eingeplant werden.
  • Unternehmen, die geschützte Bezeichnungen in der Kennzeichnung oder Werbung verwenden, sollten die Vereinbarkeit ihrer Praxis mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und des AgrarGeoSchDG überprüfen. Verstöße können privatrechtlich wie behördlich verfolgt werden.

Für bereits vor dem 16. Januar 2026 beim DPMA oder bei der BLE anhängig gewordene Verfahren gilt: Diese verbleiben nach den Übergangsregelungen des § 45 AgrarGeoSchDG im bisherigen Verfahrensrahmen und werden nicht in das neue System überführt.

Fazit

Das Geoschutzreformgesetz zielt darauf ab, ein über alle Erzeugnisbereiche konsolidiertes Schutzregime zu schaffen. Es eröffnet zugleich einen bislang nicht vorhandenen Weg zur EU-weiten Absicherung geografischer Bezeichnungen für das Handwerk und die Industrie. Für Unternehmen, die davon profitieren möchten oder bereits geschützte Bezeichnungen verwenden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der eigenen Situation – Zuständigkeiten, Fristen und Anforderungen haben sich in Teilen erheblich verändert.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie prüfen möchten, ob und wie das Geoschutzreformgesetz Ihr Unternehmen oder Ihre Vereinigung betrifft – etwa im Hinblick auf eine geplante Antragstellung, die Überprüfung bestehender Kennzeichnungspraktiken oder die Strukturierung einer Erzeugervereinigung – stehen Ihnen Benjamin Janowitz und das Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung.

Die streitige Gesellschafterversammlung der GmbH: Vorbereitung, Ablauf und aktuelle Rechtslage

In streitigen Gesellschafterversammlungen entscheiden häufig nicht die besseren Argumente, sondern die Beherrschung der formalen Spielregeln. Wer Fristen, Zuständigkeiten, Stimmverbote und die Bedeutung der Beschlussfeststellung kennt und rechtlich gut vorbereitet ist, verschafft sich einen erheblichen Vorteil. Wer die Formalien hingegen vernachlässigt, riskiert, dass an sich erreichte Mehrheiten wertlos werden oder Beschlüsse später erfolgreich angegriffen werden. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Stellschrauben am Beispiel der GmbH dar, beleuchtet die Besonderheiten der Zwei-Personen-Gesellschaft und ordnet die jüngeren gesetzlichen Entwicklungen ein, die bei der Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung zu berücksichtigen sind. 

Warum streitige Versammlungen eine eigene Vorbereitung verlangen 

Dass eine Gesellschafterversammlung streitig verlaufen wird, lässt sich häufig bereits im Vorfeld absehen. Entweder stehen konfliktträchtige Punkte auf der Tagesordnung, etwa die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder die Einziehung eines Geschäftsanteils, oder das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern ist allgemein so angespannt, dass mit einer Eskalation zu rechnen ist. Diese Vorhersehbarkeit ist zugleich die Chance: Jeder Beteiligte kann und sollte sich gezielt vorbereiten. 

Eine tragfähige Vorbereitung erschöpft sich nicht in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Tagesordnungspunkten. Sie umfasst ebenso die formalen Rahmenbedingungen und die Frage, wie auf typische Szenarien reagiert werden kann. Es empfiehlt sich regelmäßig, mögliche Verläufe und deren Ergebnisse im Vorfeld durchzuspielen, vorformulierte Beschluss- und Gegenanträge bereitzuhalten und sich über die eigenen Reaktionsmöglichkeiten klar zu werden, sinnvollerweise in Abstimmung mit einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Berater. 

Die Einberufung: Formalien als Fundament wirksamer Beschlüsse 

Ob eine Gesellschafterversammlung streitig verläuft oder nicht, die Einberufungsformalien sind in beiden Fällen einzuhalten. Bei streitigen Versammlungen kommt ihnen jedoch eine besondere Bedeutung zu, weil sich die Beteiligten gerade nicht darauf verlassen können, dass etwaige Form- und Fristverstöße einvernehmlich übergangen bzw. geheilt werden. Mängel der Einladung können je nach Schwere zur Anfechtbarkeit oder sogar zur Nichtigkeit der dennoch gefassten Beschlüsse führen. Wer auf das gewünschte Beschlussergebnis hinarbeitet, sollte daher zunächst sicherstellen, dass die Versammlung überhaupt ordnungsgemäß einberufen wurde. 

Zuständigkeit und Einberufungsverlangen 

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung (§ 49 GmbHG). Damit hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst einen faktischen Vorsprung, weil er über Zeitpunkt und Tagesordnung mitbestimmt. Das Gesetz gleicht dies allerdings durch Minderheitenrechte aus: Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals erreichen, können die Einberufung einer Versammlung sowie die Ankündigung weiterer Beschlussgegenstände verlangen (§ 50 GmbHG). Kommt die Geschäftsführung einem berechtigten Verlangen nicht nach, können die Gesellschafter die Versammlung unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen. 

In der Praxis beginnt der Streit häufig schon hier, nämlich bei der Frage, welche Themen in welcher Reihenfolge auf welcher Versammlung behandelt werden. Diese Vorfragen sind keine bloßen Nebenschauplätze. Sie können das Ergebnis der Beschlussfassung erheblich beeinflussen, insbesondere wenn es um den Ausschluss eines Gesellschafters geht. Ist ein solcher Beschluss erst einmal gefasst, verschiebt sich die Ausgangslage des Betroffenen meist spürbar zu seinen Lasten. 

Ankündigung der Tagesordnung 

Die Tagesordnung verdient besonderer Aufmerksamkeit. Über Gegenstände, die nicht hinreichend angekündigt wurden, darf grundsätzlich nicht wirksam Beschluss gefasst werden. Maßstab ist regelmäßig, ob ein verständiger Gesellschafter die Tragweite des Punktes erkennen und sich inhaltlich vorbereiten konnte. Wer eigene Anliegen durchsetzen möchte, sollte deshalb frühzeitig darauf hinwirken, dass die gewünschten Punkte hinreichend bestimmt angekündigt werden, und das Ankündigungs- und Ergänzungsrecht nach § 50 GmbHG nutzen, falls die Geschäftsführung dies versäumt. 

Aktuelle Rechtslage: virtuelle Versammlung und neue Formerfordernisse 

Bei der Vorbereitung sind heute mehrere gesetzliche Neuerungen zu beachten, die ältere Darstellungen zum Thema noch nicht abbilden. Sie betreffen vor allem die Form der Versammlung und die Beschlussfassung außerhalb von Präsenzversammlungen. 

Virtuelle und hybride Gesellschafterversammlung 

Bereits seit dem 1. August 2022 können Gesellschafterversammlungen auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden. Eingeführt wurde diese Möglichkeit durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG), das § 48 Abs. 1 GmbHG um einen zweiten Satz ergänzt hat. Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Grundregel allerdings, dass sich sämtliche Gesellschafter in Textform damit einverstanden erklären. Gerade in einem fortgeschrittenen Konflikt dürfte diese Einstimmigkeit in vielen Fällen schwer zu erreichen sein, sodass es ohne abweichende Satzungsregelung häufig bei der Präsenzversammlung bleiben wird. 

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Grundregel und der Satzung: Der Gesellschaftsvertrag kann die virtuelle oder hybride Versammlung weitergehend zulassen und ihre Durchführung im Einzelnen ausgestalten. Wer Flexibilität wünscht, sollte daher prüfen lassen, ob die Satzung entsprechende Regelungen enthält oder ob eine Anpassung in Betracht kommt. Das Gesetz selbst regelt im Kern nur die Zulässigkeit; Detailfragen der Durchführung bleiben weitgehend der Satzung überlassen. 

Textform im Umlaufverfahren seit dem 1. Januar 2025 

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz haben sich zum 1. Januar 2025 die Formanforderungen für die Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzversammlung geändert. Betroffen ist das Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG. Dieses kannte bislang zwei Varianten mit unterschiedlichen Formerfordernissen: Bei einer einstimmigen Beschlussfassung genügte bereits die Textform, etwa per E-Mail; für eine mehrheitliche Beschlussfassung war dagegen die Schriftform vorgesehen. Diese Unterscheidung hat das Gesetz beseitigt, sodass nunmehr auch für mehrheitliche Beschlüsse im Umlaufverfahren die Textform ausreicht, wenn sich alle Gesellschafter vorher damit einverstanden erklärt haben. 

Nicht betroffen von dieser Neuerung ist das nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erforderliche Einverständnis der Gesellschafter mit einer virtuellen Versammlung. Dieses war bereits seit Einführung der Vorschrift in Textform zu erklären; insoweit hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz nichts geändert. Unberührt bleibt zudem, dass eine Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzversammlung die Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt: Bei der virtuellen Versammlung müssen alle dem Format zustimmen, beim Umlaufverfahren müssen alle mit der Stimmabgabe in Textform einverstanden sein. 

Diese Erleichterungen wirken sich vor allem in nicht oder wenig konfliktbehafteten Konstellationen aus. In einer streitigen Lage führen sie nicht dazu, dass sich ein einzelner Gesellschafter über die Köpfe der anderen hinwegsetzen kann, weil das Mitwirkungs- bzw. Zustimmungserfordernis bestehen bleibt. Sie sind gleichwohl bei der Vorbereitung im Blick zu behalten, etwa wenn zu klären ist, ob ein per E-Mail erteiltes Einverständnis den Formanforderungen genügt. 

Teilnahme, Vertretung und Begleitung 

Wer an der Versammlung in welcher Rolle teilnehmen darf, ist in streitigen Konstellationen regelmäßig Aufhänger für weitere Konflikte und kann taktisch bedeutsam sein. 

Bei der GmbH kann sich ein Gesellschafter nach der gesetzlichen Grundregel in der Versammlung durch einen Dritten vertreten lassen. Verbreitet sind jedoch abweichende Satzungsregelungen, die die Vertretung einschränken, etwa auf zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, oder die eine Vertretung in bestimmten Konstellationen ganz ausschließen. Wird ein Dritter zur Stimmrechtsvertretung bevollmächtigt, übt dieser regelmäßig auch das Teilnahmerecht des Vollmachtgebers aus, sodass dieser nicht zusätzlich neben seinem Vertreter teilnimmt. Hier lohnt vor der Versammlung ein genauer Blick in die Satzung. 

Davon zu unterscheiden ist die bloße Begleitung durch einen Berater oder Beistand, bei der der Gesellschafter sein Teilnahme- und Stimmrecht weiterhin selbst ausübt, sich aber mit seinem Berater abstimmen kann, insbesondere während der Gesellschafterversammlung. Ob ein solches Begleitrecht besteht, richtet sich nach der Satzung und den Umständen des Einzelfalls. Erscheint die Gegenseite mit anwaltlicher Begleitung, ist man gut beraten, darauf vorbereitet zu sein und die eigene Rollenverteilung im Vorfeld festzulegen. 

In Personengesellschaften gelten teils strengere Maßstäbe. Die Rechtsprechung neigt bei personalistisch geprägten Gesellschaften wie GbR, OHG und KG dazu, die Stimmabgabe als höchstpersönlich anzusehen und eine Vertretung enger zu begrenzen. Die Rechtsprechung hat etwa Beschlüsse einer familiengeprägten OHG für als unwirksam eingestuft, weil sich der verhinderte Gesellschafter durch einen Anwalt vertreten ließ, ohne dass dies vom Gesellschaftsvertrag gedeckt war (LG Darmstadt vom 04.03.2024, Az. 18 O 34/21). Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich die Regeln zur Vertretung in Personengesellschaften nicht ohne Weiteres auf die GmbH übertragen lassen und die jeweilige Gesellschaftsform sorgfältig zu unterscheiden ist. 

Der Versammlungsleiter: Schlüsselfigur der streitigen Versammlung 

Anders als das Aktiengesetz sieht das GmbH-Recht von Gesetzes wegen keinen zwingenden Versammlungsleiter vor. Die Bestimmung eines Versammlungsleiters kann jedoch in der Satzung erfolgen, sei es durch Benennung einer konkreten Person, durch feste Kriterien oder durch die Anordnung, dass zu Beginn jeder Versammlung ein Leiter gewählt wird. Fehlt eine Satzungsregelung, kann gleichwohl zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt werden. 

Die Rolle des Versammlungsleiters ist in streitigen Versammlungen von erheblicher Bedeutung. Er leitet nicht nur formal die Versammlung, sondern erteilt und entzieht das Wort, entscheidet über die Reihenfolge der Anträge und stellt das Abstimmungsergebnis fest. Von besonderer Bedeutung ist die förmliche Beschlussfeststellung, denn diese geht über das bloße Auszählen der Stimmen hinaus. Bei der Feststellung hat der Versammlungsleiter unter anderem darüber zu befinden, ob einzelne Stimmen wegen eines Stimmverbots unberücksichtigt bleiben. Auf diesem Weg kann er das Ergebnis der Abstimmung maßgeblich prägen. 

Vor diesem Hintergrund ist jeder Beteiligte gut beraten, sich frühzeitig mit der Frage zu befassen, wer die Versammlung leitet und welche Kompetenzen damit verbunden sind. Dazu gehört auch, sich darüber Gedanken zu machen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Mehrheit einem Versammlungsleiter, der seine Kompetenzen missbraucht, die Leitung wieder entzogen werden kann, und ob für diesen Fall ein vorbereiteter alternativer Versammlungsleiter bereitsteht. 

Stimmverbote: Wer in eigener Sache nicht mitstimmen darf 

Entscheidend bei der Beschlussfassung sind die zu erreichenden Mehrheiten. Hier lohnt es sich, im Vorfeld das mögliche Stimmverhalten durchzuspielen. Auch muss die Gesellschafterversammlung per se beschlussfähig sein. Hierzu finden sich meist konkrete Regelungen in der Satzung.  

Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob ein Gesellschafter bei einzelnen Beschlussgegenständen einem Stimmverbot unterliegt. Hintergrund ist der Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. § 47 Abs. 4 GmbHG ordnet deshalb an, dass ein Gesellschafter bei bestimmten Beschlüssen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Dazu zählen insbesondere Beschlüsse über: 

  • die Entlastung des Gesellschafters als Geschäftsführer, 
  • die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft, 
  • die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem betroffenen Gesellschafter sowie 
  • die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter. 

Über den Wortlaut hinaus sind nach der Rechtsprechung weitere Fälle anerkannt, in denen ein Stimmverbot in Betracht kommt, etwa bei der Abberufung oder dem Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Die Einordnung kann im Einzelfall schwierig sein und hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Vorbereitung empfiehlt es sich daher, sowohl eigene als auch fremde mögliche Stimmverbote zu identifizieren und die sich daraus ergebenden Mehrheitsverhältnisse durchzurechnen. Auch die Satzung kann hierzu Regelungen treffen. 

Strikt zu trennen ist das Stimmverbot vom Teilnahme- und Anwesenheitsrecht des Gesellschafters. Auch wer bei einem bestimmten Beschlussgegenstand nicht mitstimmen darf, ist grundsätzlich berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen und der Abstimmung beizuwohnen. Sind sich die Gesellschafter über das Vorliegen eines Stimmverbots uneinig, entscheidet hierüber zunächst der Versammlungsleiter im Rahmen der Beschlussfeststellung, was die bereits beschriebene Schlüsselrolle dieser Funktion erneut verdeutlicht. 

Beschlussfeststellung, Protokoll und die Folgen für Klagefristen 

Die förmliche Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter schafft zunächst Fakten. Ein von ihm festgestellter Beschluss gilt nach verbreiteter Auffassung als vorläufig verbindlich, und zwar auch dann, wenn über seine Richtigkeit gestritten wird. Wer mit dem festgestellten Ergebnis nicht einverstanden ist, muss es deshalb regelmäßig aktiv mit einer Anfechtungsklage angreifen. Die Last, tätig zu werden, verlagert sich damit auf den unterlegenen Gesellschafter. 

Für die Anfechtung gilt im GmbH-Recht keine starre gesetzliche Frist. In Anlehnung an § 246 Abs. 1 AktG wird die dort genannte Monatsfrist überwiegend als Leitbild herangezogen, von dem je nach den Umständen abgewichen werden kann; entscheidend ist, dass der betroffene Gesellschafter mit der gebotenen Zügigkeit vorgeht.  

Schon zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Führung eines Protokolls, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies nicht zwingend vorschreibt. Vor der Versammlung sollten sich Versammlungsleiter und Protokollführer über Art und Umfang der Niederschrift verständigen, insbesondere darüber, ob nur die Beschlussergebnisse oder auch der Gang der Diskussion festgehalten werden. Jeder Gesellschafter sollte sich zudem überlegen, ob er bestimmte Erklärungen ausdrücklich zu Protokoll geben möchte. Reagiert ein Gesellschafter auf ein aus seiner Sicht fehlerhaft festgestelltes Ergebnis nicht sofort, etwa durch einen zu Protokoll erklärten Widerspruch, können seine späteren Korrekturmöglichkeiten eingeschränkt sein. 

Beschlussmängelrecht im Wandel: MoPeG und geplante Reform 

Eng mit dem Thema verbunden ist die Frage, nach welchen Regeln fehlerhafte Beschlüsse zu behandeln sind. Hier hat sich das Umfeld in den vergangenen Jahren bewegt, ohne dass das GmbH-Recht selbst bislang umfassend reformiert worden wäre. 

Für die GmbH besteht nach wie vor kein eigenständig kodifiziertes Beschlussmängelrecht. Die Behandlung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse richtet sich überwiegend nach einer entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 241 ff. AktG sowie nach der dazu ergangenen Rechtsprechung. Danach wird im Grundsatz zwischen nichtigen und lediglich anfechtbaren Beschlüssen unterschieden: Nur schwerwiegende Mängel führen zur Nichtigkeit, während die übrigen Verstöße fristgebunden mit der Anfechtungsklage geltend zu machen sind. 

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Es hat für die Personenhandelsgesellschaften, also insbesondere OHG, KG und die in der Praxis bedeutsame GmbH & Co. KG, in den §§ 110 ff. HGB erstmals ein eigenes Beschlussmängelrecht geschaffen, das sich am aktienrechtlichen Anfechtungsmodell orientiert und das frühere Feststellungsmodell ablöst. Für die GbR gilt diese Neuregelung grundsätzlich nicht unmittelbar. Auch wenn das MoPeG die GmbH nicht direkt betrifft, wird ihm in der Diskussion eine gewisse Ausstrahlungswirkung auf das GmbH-Beschlussmängelrecht zugeschrieben. Wie weit diese reicht, ist nicht abschließend geklärt, weshalb sich in einschlägigen Konstellationen ein genauer Blick auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur empfiehlt. 

Hinzu kommt ein Reformvorhaben: Der im Mai 2025 unterzeichnete Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD stellt eine Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts in Aussicht, mit der die Rechtssicherheit gestärkt und Missbrauchsmöglichkeiten eingedämmt werden sollen. Nach gegenwärtigem Stand ist dieses Vorhaben noch nicht in geltendes Recht umgesetzt; es zielt zudem auf das Aktienrecht und nicht unmittelbar auf die GmbH. Da sich die Rechtslage hier künftig verändern kann, sollte der aktuelle Stand vor wichtigen Entscheidungen jeweils geprüft werden. 

Sonderfall Zwei-Personen-GmbH und Pattsituationen 

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Zwei-Personen-GmbH, vor allem bei einer paritätischen Beteiligung von 50 zu 50. Diese in der Praxis häufige Konstellation birgt ein erhöhtes Risiko für Blockaden, weil keiner der Gesellschafter den anderen überstimmen kann. Die Gesellschafter können nicht miteinander und nicht ohneeinander. Fehlen Mechanismen zur Auflösung solcher Pattsituationen, droht im Konfliktfall eine Lähmung der Gesellschaft, deren Auflösung über die allgemeinen Instrumente häufig langwierig und kostenintensiv ist. 

In ruhigen Zeiten lässt sich hier durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrags vorbeugen. In Betracht kommen je nach Interessenlage etwa Letztentscheidungsrechte, die Einrichtung eines Beirats mit Entscheidungsbefugnis, Schiedsklauseln oder Regelungen, die einem Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen den Austritt oder den Erwerb der Anteile des anderen ermöglichen. Praktisch relevant sind hier insbesondere sog. Russian-Roulette-Klauseln. 

Sinnvoll kann es zudem sein, einem Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, ein eigenes Einberufungs- und Tagesordnungsergänzungsrecht einzuräumen und die kurzfristige Absage einer einberufenen Versammlung zu erschweren. 

Gerade in der Zwei-Personen-GmbH wirkt sich die Frage der Versammlungsleitung und der damit verbundenen Beschlussfeststellungskompetenz besonders stark aus. Wer sie innehat, kann vorläufig Fakten schaffen, die der andere anschließend gerichtlich angreifen muss. Ob und wie diese Kompetenz im Gesellschaftsvertrag zugewiesen oder ausbalanciert wird, sollte daher bewusst geregelt und nicht dem Zufall überlassen werden. 

Praktische Empfehlungen für die Vorbereitung 

Die folgenden Punkte fassen zusammen, woran bei der Vorbereitung einer streitigen Gesellschafterversammlung typischerweise zu denken ist: 

  • Satzung prüfen: Regelungen zu Einberufung, Vertretung, Begleitung, Versammlungsleitung, Mehrheiten und Beschlussfähigkeit frühzeitig sichten. 
  • Formalien sichern: Form und Frist der Einladung sowie die hinreichende Ankündigung der Tagesordnungspunkte sorgfältig beachten. 
  • Mehrheiten durchrechnen: Beteiligungs- und Mehrheitsverhältnisse für die denkbaren Konstellationen vorab ermitteln, einschließlich möglicher Stimmverbote. 
  • Versammlungsleitung bedenken: Klären, wer die Versammlung leitet, welche Kompetenzen damit verbunden sind, und welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen. 
  • Anträge vorbereiten: Vorformulierte Beschluss- und Gegenanträge bereithalten, um in der Versammlung handlungsfähig zu sein. 
  • Protokoll und Widerspruch: Auf eine aussagekräftige Niederschrift achten und gegebenenfalls Erklärungen sowie Widersprüche unmittelbar zu Protokoll geben. 
  • Fristen im Blick behalten: Nach der Versammlung zügig prüfen lassen, ob und wie gegen festgestellte Beschlüsse vorzugehen ist. 

Fazit 

Die streitige Gesellschafterversammlung ist weniger eine Frage des guten Willens als der sorgfältigen Vorbereitung. Wer die formalen Spielregeln beherrscht, von der ordnungsgemäßen Einberufung über die Stimmverbote bis zur Bedeutung der Beschlussfeststellung, kann seine Rechte deutlich wirksamer wahrnehmen als derjenige, der sich allein auf die Sachargumente verlässt.  

Weil vieles vom konkreten Gesellschaftsvertrag und von den Umständen des Einzelfalls abhängt, lassen sich allgemeingültige Patentlösungen nur bedingt formulieren. Eine frühzeitige, an der jeweiligen Konstellation ausgerichtete Beratung trägt daher dazu bei, vermeidbare Fehler zu verhindern und die eigene Position zu stärken, idealerweise bereits in ruhigen Zeiten durch eine vorausschauende Gestaltung der Satzung. 

Wir helfen Ihnen weiter! 

Wenn Sie eine bevorstehende Gesellschafterversammlung vorbereiten möchten, prüfen lassen wollen, ob gefasste Beschlüsse wirksam sind, oder Ihren Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf Konflikt- und Pattsituationen krisenfest gestalten möchten, stehen Ihnen Anna DanekAlexander Wiele, und das Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung. Wir beraten Mandanten an unseren Standorten in Stuttgart und Karlsruhe im Handels- und Gesellschaftsrecht – von der vorausschauenden Gestaltung bis zur Begleitung in der streitigen Versammlung und der gerichtlichen Auseinandersetzung. 

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und kann eine solche nicht ersetzen. Die Rechtslage kann sich ändern; maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. 

Influencer-Marketing 2026: Haftung bei fehlender oder unzureichender Werbekennzeichnung

Die Ausgangslage: Behörden schauen genauer hin als je zuvor

Influencer-Marketing ist ein fester Bestandteil professioneller Markenkommunikation. Gleichzeitig zeigen Erhebungen der europäischen Aufsichtsbehörden, dass nur ein Bruchteil der kommerziellen Beiträge korrekt als Werbung gekennzeichnet wird. Die Wettbewerbszentrale und die Landesmedienanstalten haben ihre Kontrolltätigkeit in den vergangenen Jahren spürbar intensiviert. Allein die Landesanstalt für Medien NRW verschickte 2025 nach der Prüfung von knapp 500 Social-Media-Profilen mehr als 230 Hinweisschreiben wegen mangelhafter Kennzeichnung. Betroffen waren dabei nicht nur große Accounts mit Millionen Followern, sondern auch kleinere Creator und lokale Unternehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zur Kennzeichnungspflicht nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1223/22). Verfassungsrechtliche Einwände, die eine generelle Unvereinbarkeit der Kennzeichnungspflicht mit der Meinungsfreiheit behaupten, haben damit jedenfalls in diesem Verfahren keinen Erfolg gehabt.

OLG Karlsruhe 2026: Kein Vertrag, keine Bezahlung, trotzdem Kennzeichnungspflicht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 3. März 2026 (Az. 14 UKl 2/24) einen für beide Seiten besonders relevanten Punkt klargestellt. Die Kennzeichnungspflicht greift nicht erst dann, wenn ein Influencer für einen Beitrag bezahlt wird. Eine ausdrückliche Zahlung ist nicht erforderlich. Auch geldwerte Vorteile können eine Kennzeichnungspflicht auslösen. Im konkreten Fall wurden einer Influencerin Reisekosten und ein Testwagen zur Verfügung gestellt, ohne dass eine ausdrückliche Pflicht zum Posten vereinbart wurde. Das Gericht sah darin im konkreten Einzelfall eine relevante Gegenleistung, die eine Kennzeichnungspflicht auslöste.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer Influencern Produkte zum Testen schickt, sie zu Events einlädt, Reisekosten übernimmt oder sonstige Sachleistungen gewährt, sollte vertraglich und organisatorisch sicherstellen, dass etwaige daraufhin veröffentlichte Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden. Für Influencer und Creator bedeutet es dasselbe: Wer einen geldwerten Vorteil erhält, muss Kennzeichnungspflichten im Blick behalten – auch wenn kein Honorar geflossen ist und kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde.

Haftung der Unternehmen: Die Verantwortung des Auftraggebers

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ordnet in § 8 Abs. 2 UWG an, dass Wettbewerbsverstöße von Beauftragten dem Unternehmen zugerechnet werden können. Verstößt ein Influencer gegen die Kennzeichnungspflicht, können daher unter Umständen auch Ansprüche gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, das die Kooperation initiiert hat. Ein Unternehmen kann das Haftungsrisiko insbesondere dadurch reduzieren, dass es den Influencer ausdrücklich und nachweisbar auf die Kennzeichnungspflicht hinweist, klare Vorgaben zur Kennzeichnung macht und deren Umsetzung stichprobenartig überprüft. Ignoriert der Influencer solche Vorgaben eigenverantwortlich, kann dies im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen eine Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG sprechen, schließt sie aber nicht in jedem Fall aus.

Wer lediglich darauf vertraut, dass der Influencer die Rechtslage kennt und eigenverantwortlich handelt, ist nicht ausreichend geschützt. Es besteht grundsätzlich eine Kontrollpflicht in zumutbarem Umfang.

Haftung der Influencer: Primärverantwortung und eigenes Risiko

Influencer und Creator tragen die primäre Verantwortung für die Inhalte, die sie auf ihren Kanälen veröffentlichen. Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder die Wettbewerbszentrale, kostenpflichtige Unterlassungserklärungen sowie Beanstandungen durch die zuständigen Landesmedienanstalten. Die persönliche Haftung kann erheblich sein, insbesondere wenn mehrere Beiträge betroffen sind oder ein wiederholter Verstoß vorliegt.

Wer als Creator professionell arbeitet, sollte daher nicht nur auf die vertraglichen Vorgaben seiner Auftraggeber vertrauen, sondern ein eigenes Verständnis der Kennzeichnungsregeln mitbringen. Denn auch wenn ein Unternehmen keine entsprechenden Vorgaben macht, bleibt der Influencer selbst in der Verantwortung.

Was als Kennzeichnung gilt und was nicht

Die Anforderungen an eine rechtssichere Kennzeichnung sind durch die Rechtsprechung weitgehend konkretisiert:

  • Begriffe wie „Werbung“ und „Anzeige“ gelten als klar und rechtlich etabliert. Bei Videoinhalten kommen Bezeichnungen wie „Werbevideo“ oder „Dauerwerbesendung“ in Betracht. Der Hinweis „bezahlte Partnerschaft“ wird in der Praxis genutzt, sollte zur Vermeidung von Zweifeln aber mit eindeutigeren Begriffen wie „Werbung“ kombiniert werden.
  • Die Kennzeichnung muss zu Beginn des Beitrags bzw. auf den ersten Blick klar erkennbar und in deutscher Sprache erfolgen. Ein Hinweis am Ende eines langen Textes oder in einer Hashtag-Wolke genügt nicht.
  • Englische Begriffe wie „ad“, „sponsored“ oder „powered by“ werden von der deutschen Rechtsprechung überwiegend als unzureichend bewertet, weil sie nicht für alle Nutzer verständlich sind.
  • Bei Instagram Stories muss die Kennzeichnung während der gesamten Anzeigedauer gut lesbar und durchgehend sichtbar sein. Sie darf nicht kurz eingeblendet und dann wieder ausgeblendet werden.
  • Ein Hinweis im Profil des Influencers ersetzt die beitragsspezifische Kennzeichnung nicht, da Beiträge in Timelines isoliert erscheinen.

Die Rolle des Vertrags

Ein sorgfältig formulierter Influencer-Vertrag ist eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen für beide Seiten. Er sollte nicht nur die Leistungspflichten regeln, sondern ausdrücklich vorgeben, wie die Werbekennzeichnung zu erfolgen hat, einschließlich der üblichen Formulierungen und Platzierung. Idealerweise wird kein Beitrag veröffentlicht, bevor das Unternehmen oder die beauftragte Agentur ihn auf korrekte Kennzeichnung geprüft hat.

Für Influencer empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass Verträge keine Klauseln enthalten, die eine Veröffentlichung ohne Kennzeichnung verlangen oder nahelegen. Solche Klauseln sind regelmäßig rechtlich problematisch und können im Streitfall auch dazu führen, dass der Creator faktisch allein auf dem Haftungsrisiko sitzt.

Ausblick: KI-Inhalte und der Digital Fairness Act

Die Rechtslandschaft entwickelt sich weiter. Mit dem schrittweisen Inkrafttreten der zentralen Pflichten des AI Act besteht eine Transparenzpflicht für KI-generierte oder wesentlich KI-bearbeitete Inhalte. Unternehmen und Creator, die KI-Tools zur Inhaltserstellung einsetzen, sollten prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Inhalte darunter fallen.

Auf EU-Ebene wird aktuell über einen sogenannten Digital Fairness Act diskutiert. In den bisherigen Konzepten ist eine stärkere Mitverantwortung von Marken, Agenturen und Plattformen vorgesehen, nicht mehr ausschließlich der Creator selbst. Wer heute professionelle Strukturen für Compliance und Vertragsdokumentation aufbaut, ist auf diese Entwicklung deutlich besser vorbereitet.

Fazit

Influencer-Marketing ist rechtlich kein Bereich, in dem eine Seite die Verantwortung vollständig auf die andere abwälzen kann. Unternehmen haften als Auftraggeber, wenn sie keine ausreichenden Vorkehrungen treffen. Creator haften als Veröffentlichende grundsätzlich auch dann, wenn der Auftraggeber keine klaren Vorgaben gemacht hat. Die Anforderungen sind durch die Rechtsprechung und Aufsichtspraxis weitgehend konkretisiert. Wer heute noch ohne strukturierte Freigabeprozesse, ohne vertragliche Kennzeichnungsvorgaben und ohne Dokumentation arbeitet, akzeptiert ein vermeidbares Risiko.


Sie haben Fragen?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Influencer-Kooperationen rechtlich sauber aufgesetzt sind, Ihre Verträge die notwendigen Kennzeichnungsvorgaben enthalten oder Sie eine konkrete Abmahnung erhalten haben, stehen Ihnen der mehrfach ausgezeichnete Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jürgen Held und das IP-Team von Vogel & Partner an den Standorten Stuttgart und Karlsruhe gerne zur Verfügung.

Green Claims: Was Unternehmen ab dem 27. September 2026 bei Nachhaltigkeitswerbung beachten müssen

Das soll nun deutlich erschwert werden. Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 hat der europäische Gesetzgeber einen verbindlichen Rahmen für Nachhaltigkeitswerbung geschaffen, der in Deutschland über eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird. Ab dem 27. September 2026 gelten für alle Unternehmen, die mit Umwelteigenschaften werben, deutlich strengere Anforderungen. Der Handlungsbedarf ist erheblich und betrifft Unternehmen jeder Größe und Branche.

Dieser Beitrag erläutert, was die EmpCo-Richtlinie konkret vorschreibt, welche Aussagen ab September 2026 unzulässig sind, was die Umsetzung ins deutsche UWG bedeutet und welche Schritte Unternehmen jetzt einleiten sollten.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die Abkürzung EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet und am 6. März 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat am 26. März 2024 in Kraft und musste bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorgaben gelten für Unternehmen ab dem 27. September 2026 verbindlich.

Die EmpCo-Richtlinie ist kein eigenständiges Regelwerk, sondern eine Änderungsrichtlinie. Sie modifiziert zwei bestehende EU-Verbraucherschutzgesetze: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Da diese Richtlinien bereits umgesetzt und die zugehörigen Durchsetzungsmechanismen in den Mitgliedstaaten etabliert sind, können Verstöße gegen die EmpCo-Vorgaben im Rahmen der bestehenden Strukturen verfolgt werden.

Das Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es, Verbraucher vor Greenwashing und Social Washing zu schützen und gleichzeitig Unternehmen, die echte Nachhaltigkeitsleistungen erbringen, einen rechtssicheren Rahmen für deren Kommunikation zu geben. Die Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht, stellt aber deutlich höhere Anforderungen an ihre Substanz und Belegbarkeit.

Umsetzung in Deutschland: Das 3. UWG-Änderungsgesetz

In Deutschland wird die EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Der Bundestag hat dieses Gesetz am 19. Dezember 2025 verabschiedet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43) erfolgte am 19. Februar 2026. Die Regelungen treten im Wesentlichen am 27. September 2026 in Kraft.

Die Umsetzung erfolgt auf zwei Ebenen. Zum einen wird das UWG selbst geändert: Der Begriff der „Umweltaussage“ wird in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. neu definiert, das Irreführungsverbot in § 5 UWG wird konkretisiert, und die sogenannte „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wird um neue per-se-Verbote für Umweltaussagen erweitert. Zum anderen werden durch ergänzende Gesetzesänderungen im Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht neue vorvertragliche Informationspflichten eingeführt.

Bemerkenswert ist, dass der deutsche Gesetzgeber in Teilen über die Mindestanforderungen der EmpCo-Richtlinie hinausgegangen ist. So bezieht sich das neue UWG auf den weiteren Begriff der „geschäftlichen Handlung“ statt auf die engere „kommerzielle Kommunikation“ der Richtlinie. Das erweitert den Anwendungsbereich der Regelung und macht die deutsche Durchsetzung potenziell strenger als in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Was ist eine „Umweltaussage“ im Sinne des neuen Rechts?

Der Begriff der „Umweltaussage“ ist das zentrale Konzept der neuen Regelungen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. ist eine Umweltaussage jede Darstellung, die ausdrücklich oder durch Andeutung zum Ausdruck bringt, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen positive oder geringere Umweltauswirkungen hat oder einen geringeren negativen Einfluss auf die Umwelt ausübt als vergleichbare Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen. Während die EmpCo-Richtlinie insoweit auf den Begriff der ‚kommerziellen Kommunikation‘ abstellt, gilt diese Definition im deutschen Recht im Rahmen des weiter gefassten Begriffs der ‚geschäftlichen Handlung‘.

Dieser Definition unterfallen ausdrückliche Bezeichnungen wie „CO₂-neutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“. Erfasst sind aber auch bildliche Darstellungen, Symbole, Logos und Farbgestaltungen, die einen entsprechenden Eindruck erzeugen, sowie indirekte Aussagen, die lediglich andeuten, dass ein Produkt oder Unternehmen besondere Umwelteigenschaften aufweist.

Besonders praxisrelevant ist, dass die EU-Kommission in ihren FAQs zur EmpCo-Richtlinie klargestellt hat, dass auch eingetragene Markennamen oder logoartige Gestaltungen als Umweltaussagen gewertet werden können, wenn sie einen Umweltbezug nahelegen. Markennamen wie „EcoClean“, „GreenFresh“ oder „NatureLine“ können damit den neuen Anforderungen unterliegen. Markenrechtlicher Schutz allein schützt in diesem Fall nicht vor einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung.

Die vier per-se-Verbote im Überblick

Das 3. UWG-Änderungsgesetz erweitert die „Schwarze Liste“ der per-se-unzulässigen Geschäftspraktiken um neue Tatbestände für Umweltaussagen. Praktiken, die auf dieser Liste stehen, sind ohne jede Einzelfallprüfung unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob ein konkreter Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde.

1.  Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Leistungsnachweis

Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“, „klimaschonend“, „naturfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sind künftig unzulässig, wenn das werbende Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Als Beispiele für anerkannte Nachweise kommen etwa das EU Ecolabel oder der Blaue Engel in Betracht; daneben können je nach Branche und Konstellation auch andere belastbare, an objektiven Kriterien ausgerichtete Nachweissysteme relevant sein.

Für die große Mehrheit der Unternehmen bedeutet dieses Verbot in der Praxis: Solche pauschalen Begriffe können nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden und müssen durch konkrete, belegbare Aussagen ersetzt werden.

2.  Unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne externe Zertifizierung

Selbst entwickelte Öko-Labels und Nachhaltigkeitssiegel sind ab September 2026 nur noch zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das durch unabhängige Dritte überwacht wird, oder wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Die Unabhängigkeit der zertifizierenden Stellen muss auf der Grundlage anerkannter Normen sichergestellt sein, etwa nach ISO 17065 oder der EU-Akkreditierungsverordnung (EG) Nr. 765/2008. Eigenlabels ohne transparente Vergabekriterien und externe Überprüfung sind damit grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

3.  Klimaneutralitätsclaims auf Basis reiner Kompensation

Das Verbot von Klimaneutralitätsclaims ist eines der praxisrelevantesten Elemente der neuen Regelungen. Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „carbon neutral“ oder „netto null“ sind für Produkte jedenfalls dann unzulässig, wenn die behauptete Neutralität lediglich durch den Zukauf von CO₂-Zertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette (externe Kompensation) erreicht wird. Unternehmen sollen dazu motiviert werden, ihre Emissionen tatsächlich zu reduzieren, anstatt sie durch Zertifikatekauf nur auszugleichen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Richtung bereits im Juni 2024 vorweggenommen und die Werbung eines Unternehmens mit „klimaneutral“ untersagt, weil nicht gleichzeitig darüber aufgeklärt wurde, ob die behauptete Klimaneutralität durch Vermeidung oder durch Kompensation erreicht wurde. Mit dem 3. UWG-Änderungsgesetz werden kompensationsbasierte produktbezogene Klimaneutralitätsversprechen nun ausdrücklich stark eingeschränkt. Wichtig: Über das Engagement in Klimaschutzprojekten darf weiterhin informiert werden. Unzulässig ist insbesondere das spezifische produktbezogene Klimaneutralitätsversprechen auf Basis externer Kompensation ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

4.  Zukunftsbezogene Umweltversprechen ohne überprüfbaren Umsetzungsplan

Wer mit zukünftigen Umweltzielen wirbt – etwa mit der Aussage „klimaneutral bis 2035“ oder „100 % erneuerbare Energien bis 2030“ – muss dafür einen konkreten, öffentlichen und extern überprüfbaren Umsetzungsplan vorlegen können. Dieser Plan muss messbare Zwischenziele enthalten und regelmäßig durch unabhängige Experten geprüft werden. Leere Versprechen ohne substanzielle Planungsgrundlage bergen damit ein erhebliches Risiko, als unzulässig eingestuft zu werden.

Neue Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparatur

Neben den Werbeverboten führt die EmpCo-Richtlinie neue Informationspflichten ein, die über reine Umweltaussagen hinausgehen. Betroffen sind vor allem Branchen mit langlebigen Konsumgütern: Elektronik, Haushaltsgeräte und ähnliche Produktkategorien stehen dabei im Fokus.

Unternehmen müssen Verbraucher künftig aktiv über die Haltbarkeit und Reparierfähigkeit ihrer Produkte aufklären sowie angeben, ob und wie lange Software-Updates vorgesehen sind. Diese Informationen müssen klar erkennbar und leicht zugänglich bereitgestellt werden, etwa auf der Verpackung, am Verkaufsort oder auf der Website. Verboten ist außerdem die Werbung mit Produkten, die eine eingebaute vorzeitige Obsoleszenz aufweisen, also technische Eigenschaften, die gezielt auf einen frühzeitigen Ausfall ausgelegt sind.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Die EmpCo-Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten oder dort für ihre Produkte werben. Entscheidend ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern ob sich die Kommunikation an Verbraucher im EU-Markt richtet. Betroffen sind damit auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten Verbraucher ansprechen.

Die Regelungen gelten grundsätzlich im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Für den reinen B2B-Bereich gelten die Verbote nicht unmittelbar. Sobald Aussagen jedoch in der Endkundenkommunikation verwendet werden, fallen sie in den Anwendungsbereich der neuen Regelungen. Auch Nachhaltigkeitsberichte nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Unternehmen Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht in der Werbung gegenüber Verbrauchern verwendet. Für kleine und mittlere Unternehmen sind in der Richtlinie gewisse Erleichterungen vorgesehen. Die grundlegenden Verbote gelten jedoch auch für KMU.

Keine Übergangsfrist für bestehende Produkte

Ein besonders kritischer Aspekt der neuen Regelungen betrifft Produkte, die sich bereits im Handel befinden. Es gibt keine allgemeine nationale Übergangsfrist über den 27. September 2026 hinaus. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte zu diesem Zeitpunkt keine unzulässigen Nachhaltigkeitsaussagen mehr tragen, weder auf Verpackungen noch in begleitendem Werbematerial oder Online-Auftritten.

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, ob Unternehmen eine längere Abverkaufsfrist gewährt werden kann. Die Bundesregierung hat dies aufgrund europarechtlicher Vorgaben abgelehnt. Der Bundestag hat die Bundesregierung in einer nicht bindenden Entschließung lediglich aufgefordert, sich bei der Europäischen Kommission für eine freiwillige Abverkaufsfrist von einem Jahr für bereits produzierte Produkte einzusetzen. Diese Entschließung ist rechtlich nicht verbindlich. Unternehmen sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass eine Abverkaufsfrist tatsächlich gewährt wird.

Hinweis: Etwaige spätere Kommissions- oder nationale Klarstellungen/Leitlinien sind hierzu noch abzuwarten.

Verhältnis zur Green Claims Directive

Die EmpCo-Richtlinie wird häufig im Zusammenhang mit der sogenannten Green Claims Directive diskutiert. Dabei handelt es sich um einen separaten Richtlinienentwurf, der ursprünglich noch spezifischere Anforderungen an explizite Green Claims festlegen sollte, insbesondere eine verpflichtende Vorab-Zertifizierung durch unabhängige Stellen und standardisierte wissenschaftliche Nachweisverfahren. Die EU-Kommission hat die Trilog-Verhandlungen zur Green Claims Directive im Juni 2025 jedoch ausgesetzt und den Vorschlag anschließend zurückgezogen. Der ursprüngliche Vorschlag der Green Claims Directive wird derzeit nicht weiterverfolgt. Eine kurzfristige Wiederaufnahme des Vorhabens ist aktuell nicht absehbar.

Für die praktische Planung bedeutet das: Die EmpCo-Richtlinie bleibt voll wirksam. Unternehmen müssen nicht mehr mit den noch strengeren Anforderungen der Green Claims Directive rechnen. Gleichzeitig fehlen aber auch die detaillierten methodischen Vorgaben, die die Green Claims Directive für die Ausgestaltung zulässiger Umweltaussagen vorgesehen hätte. Diese Lücke muss in der Praxis durch sorgfältige rechtliche Beratung und eine substanzielle Dokumentationsstrategie gefüllt werden.

Sanktionen und Durchsetzung

Verstöße gegen die neuen UWG-Vorgaben werden in erster Linie von anspruchsberechtigten Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden verfolgt. Abmahnungen sind das typische erste Durchsetzungsinstrument. Kommt ein Unternehmen einer Abmahnung nicht nach, drohen einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche.

Darüber hinaus können Behörden Bußgelder verhängen. In Deutschland können – im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben – Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens vorgesehen sein; die konkrete Höhe wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Hinzu kommen erhebliche Reputationsrisiken: Bereits heute verfolgen die Deutsche Umwelthilfe und die Wettbewerbszentrale aktiv Fälle irreführender Umweltaussagen. Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen ist eine weitere Intensivierung dieser Durchsetzungsaktivitäten zu erwarten.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Der Handlungsbedarf ist erheblich und sollte jetzt angegangen werden, nicht erst kurz vor dem 27. September 2026. Die folgenden Maßnahmen sind empfehlenswert:

  • Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen. Alle aktuell verwendeten Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen systematisch erfassen: Produktverpackungen, Werbematerialien, Websites, Social-Media-Auftritte, Präsentationen und Vertrieb. Auch Markennamen und Logos mit Umweltbezug sollten einbezogen werden.
  • Rechtliche Bewertung und Priorisierung. Die erfassten Aussagen im Lichte der neuen Anforderungen bewerten: Welche sind eindeutig unzulässig? Welche erfordern ergänzende Nachweise? Welche sind bereits ausreichend belegt? Eine strukturierte Risikobewertung schafft Prioritäten für das weitere Vorgehen.
  • Belegbarkeit sicherstellen und dokumentieren. Für alle beizubehaltenden Umweltaussagen müssen belastbare Nachweise vorhanden und dokumentiert sein. Für kompensationsbasierte Klimaaussagen sollte eine Strategie entwickelt werden, wie der Fokus auf tatsächliche Emissionsreduktionen verlagert werden kann.
  • Siegel-Strategie überprüfen. Alle verwendeten Nachhaltigkeitssiegel und Umweltlabels prüfen. Eigenlabels ohne externe Zertifizierung müssen durch anerkannte Standards ersetzt oder eingestellt werden.
  • Marketing- und Freigabeprozesse anpassen. Nachhaltigkeitsbezogene Aussagen sollten künftig einem strukturierten Freigabeprozess unterliegen, der die Bereiche Marketing, Recht und Nachhaltigkeit einbindet. Schulungen für betroffene Mitarbeiter sind sinnvoll.
  • Verpackungen und Werbematerialien rechtzeitig aktualisieren. Angesichts der fehlenden Übergangsfrist sollte die Aktualisierung frühzeitig geplant werden. Produktionszyklen und Lieferzeiten müssen dabei berücksichtigt werden.

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung im deutschen UWG markieren einen grundlegenden Wandel in der rechtlichen Behandlung von Nachhaltigkeitswerbung. Was bislang gängige Marketingpraxis war, kann ab September 2026 in vielen Fällen schlicht unzulässig sein. Die Zeit der vagen, unbelegten Green Claims ist vorbei.

Für Unternehmen bedeutet das eine erhebliche Herausforderung. Gleichzeitig bietet die neue Rechtslage eine Chance: Wer seine Nachhaltigkeitskommunikation jetzt auf eine solide, belegbare Grundlage stellt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern gewinnt auch das Vertrauen der Verbraucher. Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation wird im Wettbewerb zunehmend zum Differenzierungsmerkmal. Der Handlungsbedarf ist konkret und der Zeitrahmen knapp.

 

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung absehbaren rechtlichen Rahmenbedingungen für Nachhaltigkeitswerbung („Green Claims“) auf Grundlage der EmpCo-Richtlinie und ihrer Umsetzung in das deutsche UWG. Die Rechtslage, insbesondere die Auslegung durch Gerichte und Behörden sowie etwaige Leitlinien der EU-Kommission oder nationaler Stellen, kann sich weiterentwickeln. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für konkrete Werbemaßnahmen und unternehmensspezifische Strategien zur Nachhaltigkeitskommunikation empfehlen wir eine individuelle rechtliche Prüfung.


Sie haben Fragen zu Green Claims oder möchten Ihre Nachhaltigkeitskommunikation und Green-Claim-Strategie überprüfen?

Der mehrfach ausgezeichnete Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jürgen Held und das IP- und Wettbewerbsrechtsteam von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB stehen Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, Ihre Nachhaltigkeitsaussagen rechtssicher zu gestalten, Risiken zu minimieren und Ihre Kommunikation strategisch im Einklang mit den neuen EmpCo-/UWG-Vorgaben auszurichten.

Ⓓ – Das neue Symbol für geschützte Designs

Was steckt dahinter, wofür gilt es, und was sollten Unternehmen, Künstler und Gewerbetreibende jetzt konkret beachten?

Hinweis: Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des deutschen Designrechts befindet sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch im parlamentarischen Verfahren. Die wesentlichen Eckpunkte sind durch den Kabinettsbeschluss vom März 2026 und die bereits geltende EU-Designverordnung verlässlich absehbar, können sich im Detail aber noch ändern. Für belastbare Entscheidungen empfehlen wir eine aktuelle rechtliche Einschätzung.

Das neue Ⓓ-Symbol: Was ist das, und wozu dient es?

Analog zum © im Urheberrecht und dem ® für eingetragene Marken sollen Designinhaber künftig ein eigenes Kennzeichen erhalten: das umkreiste D – Ⓓ. Mit diesem Symbol können sie nach außen sichtbar darauf hinweisen, dass ein Erzeugnis durch ein eingetragenes Design geschützt ist.

Die Idee dahinter ist einfach und pragmatisch: Wer ein Produkt auf den Markt bringt und es sichtbar als rechtlich geschützt kennzeichnet, schreckt potenzielle Nachahmer ab und macht Wettbewerbern und Abnehmern unmissverständlich klar, dass hier ein Schutzrecht besteht. Zusätzlich zur bloßen Kennzeichnung mit Ⓓ können Designinhaber die offizielle Registrierungsnummer oder einen Hyperlink auf den Eintrag im EU-Designregister hinzufügen, um den Schutznachweis weiter zu untermauern.

Pflicht oder Möglichkeit? Hier ist Klarheit wichtig.

Eine häufige Frage lautet: Muss ich mein Design mit Ⓓ kennzeichnen, um Schutz zu genießen? Die Antwort ist klar: Nein! Die Verwendung des Symbols ist freiwillig. Inhaber eingetragener Designs haben die Option, ihre Produkte mit dem neuen Symbol zu versehen – es handelt sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Das eingetragene Design besteht als Schutzrecht unabhängig davon, ob das Ⓓ angebracht wird oder nicht.

Gleichwohl ist die Entscheidung gegen eine Kennzeichnung keine neutrale Entscheidung. Wer das Symbol nicht nutzt, verschenkt einen strategischen Vorteil: Die Kennzeichnung stärkt in der Praxis regelmäßig die Durchsetzungsposition im Verletzungsfall, weil sich potenzielle Verletzer schwerer auf Unkenntnis des Schutzrechts berufen können.

Wo und wie kann das Symbol verwendet werden?

Das Symbol Ⓓ kann in Marketingmaterialien, auf Verpackungen und in digitalen Anwendungen eingesetzt werden – es hat sowohl eine präventive als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber möglichen Nachahmern. Darüber hinaus empfiehlt sich die Verwendung auf den Produkten selbst, in technischen Unterlagen, auf Websites und in Katalogen.

Zu beachten ist, dass das Symbol ausschließlich für eingetragene Designs verwendet werden darf. Wer ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster besitzt oder sich lediglich auf urheberrechtlichen Schutz stützt, darf das Ⓓ nicht verwenden. Achtung: Eine missbräuchliche Kennzeichnung ohne entsprechendes Schutzrecht kann wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Konsequenzen haben!

Was sich mit der Reform noch ändert – und warum das für Sie relevant ist

Die Einführung des Ⓓ-Symbols ist nur ein Teil einer umfassenderen Reform. Weitere relevante Änderungen:

  • Digitale und animierte Designs werden ausdrücklich schutzfähig. Künftig lassen sich auch bewegte und animierte Designs schützen – etwa Benutzeroberflächen, Videospielfiguren oder virtuelle Landschaften. Für deren Anmeldung soll auch ein Video statt einzelner Standbilder genügen.
  • Der Schutzbereich wird im Zusammenhang mit 3D-Druck konkretisiert. Wer ein eingetragenes Design besitzt, soll künftig nicht nur gegen physische Nachahmungen vorgehen können, sondern auch gegen die Verbreitung bestimmter 3D-Druckvorlagen oder Scan-Dateien.
  • Stärkere Werkzeuge gegen Produktpiraterie: Designinhaber können künftig den Transit von designverletzenden Erzeugnissen durch deutsches Hoheitsgebiet untersagen – eine Regelung, die den bereits im Markenrecht etablierten Standards entspricht.
  • Zeitplan: Die vollständige EU-Designverordnung gilt ab dem 1. Juli 2026; die neue Richtlinie muss bis spätestens zum 9. Dezember 2027 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Das deutsche Umsetzungsgesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Die Reform bietet konkrete Chancen – aber nur für diejenigen, die ihre Designschutzstrategie aktiv überdenken. Folgende Fragen sollten Unternehmen, Designer und Gewerbetreibende jetzt stellen:

  • Sind die relevanten Designs überhaupt eingetragen? Nur wer eingetragene Designs besitzt, kann vom Ⓓ-Symbol und den erweiterten Durchsetzungsrechten profitieren. Wer bislang auf den nicht eingetragenen Schutz gesetzt hat, sollte die Schutzlage neu bewerten.
  • Erstreckt sich der Schutz auf digitale Produkte? Mit der ausdrücklichen Anerkennung animierter und digitaler Designs lohnt es sich zu prüfen, ob bestehende Anmeldungen den digitalen Schutzbereich abdecken oder ob Ergänzungen sinnvoll sind.
  • Ist die Kennzeichnungsstrategie konsistent? Wer das Ⓓ einsetzen will, sollte dies systematisch und einheitlich tun – auf Produkten, Verpackungen, in digitalen Auftritten und Marketingmaterialien. Eine halbherzige Kennzeichnung schwächt im Streitfall die Argumentationslage.
  • Besteht Handlungsbedarf bei Lieferketten und Logistik? Die neuen Transitregelungen eröffnen Möglichkeiten gegen Produktpiraterie auf dem Transportweg, erfordern aber auch eine entsprechende Überwachung und gegebenenfalls Kooperation mit Zollbehörden.

Da die Rechtslage – insbesondere was die Wechselwirkungen zwischen dem deutschen Umsetzungsgesetz und der EU-Designverordnung betrifft – im Detail komplex ist und sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, empfiehlt es sich, die konkrete Situation individuell rechtlich bewerten zu lassen.

Fazit

Das Ⓓ-Symbol ist mehr als ein optisches Beiwerk. Es ist ein Instrument der Rechtsdurchsetzung und ein Signal an den Markt. Wer eingetragene Designs besitzt und sie bislang nicht sichtbar kennzeichnet, sollte das mit Blick auf die neue Rechtslage überdenken. Gleichzeitig lohnt es sich, die Reform insgesamt zum Anlass zu nehmen, die eigene Designschutzstrategie – von der Anmeldung über die Kennzeichnung bis zur Durchsetzung – auf den Prüfstand zu stellen.


Sie haben Fragen rund um die Kennzeichnung Ihrer Designs oder möchten Ihre Designschutzstrategie überprüfen?

Der mehrfach ausgezeichnete Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jürgen Held und das IP-Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB stehen Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, Ihre Schutzrechte strategisch zu sichern und durchzusetzen.

Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben: BAG entscheidet die „große Preisfrage“ 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der vergangenen Woche die Revision (Az.: 2 AZR 184/25) gegen das Urteil des LAG Hamburg vom 14.07.2025 (Az.: 4 SLa 26/24), zurückgewiesen und damit eine für die arbeitsrechtliche Praxis zentrale Frage entschieden: Begründet die Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg beim Einwurf-Einschreiben einen Anscheinsbeweis dafür, dass eine Kündigung oder andere empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen ist?

Die Antwort lautet: Nein.

Damit bestätigt das BAG die bisherige, bereits kritisch gesehene Rechtslage und schließt sich der Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Urteil vom 14.07.2025, Az.: 4 SLa 26/24), an. Einwurf-Einschreiben bleiben damit ein erhebliches Risiko für Arbeitgeber, wenn es um die fristgerechte Zustellung von Kündigungen oder anderen rechtlich bedeutsamen Schreiben geht.

Kurz gesagt: Einwurf-Einschreiben sind für den Zugangsnachweis einer Kündigung nicht ausreichend. Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg begründen keinen Anscheinsbeweis. Arbeitgeber sollten daher für alle wichtigen Erklärungen bevorzugt auf die Zustellung durch Boten mit sorgfältigem Zustellprotokoll setzen.

Bedeutung des Zugangs im Arbeitsrecht 

Im Arbeitsrecht ist der rechtzeitige Zugang einer Erklärung in vielen Konstellationen Wirksamkeitsvoraussetzung. Typische Beispiele sind Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, Änderungsangebote, Aufhebungsverträge oder Erklärungen zur Wahrung vertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen. Rechtlich kommt es dabei nicht auf das Absenden, sondern auf den Zugang an. Zugang bedeutet vereinfacht, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Verfehlt der Arbeitgeber eine Frist, weil der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, ist die Erklärung unwirksam oder verspätet. Das kann dazu führen, dass eine Kündigung als verspätet gilt, sich Kündigungsfristen verlängern oder Gestaltungsrechte endgültig verloren gehen. Die Wahl einer zuverlässigen und gerichtsfesten Zustellungsart ist daher keine Formalie, sondern ein wesentlicher Risikofaktor im Personalalltag.

Einschreiben mit Rückschein: Offiziell, aber unsicher

Trotz dieser Risiken setzen viele Arbeitgeber nach wie vor auf das Einschreiben mit Rückschein. Gerade diese Zustellungsform ist juristisch jedoch besonders tückisch. Trifft der Zusteller den Arbeitnehmer nicht an, hinterlässt er in der Regel lediglich eine Benachrichtigungskarte. Holt der Arbeitnehmer das Schreiben nicht bei der Post ab, etwa weil er im Urlaub ist, den Gang zur Post bewusst verzögert oder die Benachrichtigung übersieht, kommt es nicht zum Zugang des Schreibens.

In solchen Fällen gilt die Erklärung nicht als zugegangen, obwohl der Arbeitgeber die Sendung scheinbar besonders „offiziell“ auf den Weg gebracht hat. Für fristgebundene Erklärungen ist das Einschreiben mit Rückschein deshalb eine riskante Option, von der aus arbeitsrechtlicher Sicht eher abzuraten ist.

Einwurf-Einschreiben: Praktische Vorteile und offene Rechtsfragen

Vor diesem Hintergrund haben viele Arbeitgeber auf Einwurf-Einschreiben umgestellt. Anders als beim Einschreiben mit Rückschein ist der Zusteller beim Einwurf-Einschreiben gerade nicht auf die persönliche Übergabe angewiesen. Er wirft das Schreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers ein. Aus Sicht des Arbeitgebers hat dies zwei Vorteile. Zum einen wird der Zugang rechtlich bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten fingiert, sobald typischerweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Zum anderen dokumentiert die Deutsche Post den Vorgang.

Diese Dokumentation besteht vor allem aus zwei Bestandteilen: Der Einlieferungsbeleg weist nach, dass der Absender ein bestimmtes Schreiben als Einwurf-Einschreiben aufgegeben hat. Der Auslieferungsbeleg dokumentiert, dass der Zusteller die Sendung zugestellt, also eingeworfen hat. Wichtig ist hierbei ein praktischer Punkt, der in der täglichen Praxis leicht übersehen wird. Der Auslieferungsbeleg wird nicht automatisch an den Absender übersandt. Er muss innerhalb bestimmter Fristen aktiv als digitalisierter Auslieferungsbeleg bei der Deutschen Post angefordert werden. Erst dieses Dokument kann im Streitfall überhaupt als Beweismittel dienen.

In der arbeitsrechtlichen Praxis stand damit die Frage im Raum, ob die Kombination aus Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg genügen kann, um zumindest einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Erklärung zu begründen.

Begründet das Einwurf-Einschreiben einen Anscheinsbeweis?

Der sogenannte Anscheinsbeweis kann die Beweisführung erheblich erleichtern. Er greift immer dann, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Erfolg schließen lässt. Übertragen auf die Zustellung per Einwurf-Einschreiben bedeutet dies: Wenn sich nachweisen ließe, dass Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg in aller Regel nur dann erzeugt werden, wenn die Sendung tatsächlich in den richtigen Briefkasten des richtigen Empfängers eingeworfen wurde, könnte ein Gericht annehmen, dass der Zugang stattgefunden hat, solange der Empfänger diesen typischen Ablauf nicht substantiiert erschüttern oder widerlegen kann.

Genau an diesem Punkt setzte die Diskussion an. Befürworter eines Anscheinsbeweises argumentierten, dass das Zustellsystem der Deutschen Post hinreichend standardisiert sei, um einen typischen Geschehensablauf anzunehmen. Kritiker wiesen aber darauf hin, dass erhebliche Fehlerquellen bestehen, etwa bei der Zuordnung von Briefkästen, bei Personenverwechslungen oder bei unvollständigen Dokumentationen. Die Frage, ob die Belege der Post im Zusammenhang mit Einwurf-Einschreiben einen Anscheinsbeweis rechtfertigen, war deshalb seit Jahren umstritten.

LAG Hamburg: Kein Anscheinsbeweis durch Einwurf-Einschreiben

Das LAG Hamburg hat in seinem Urteil vom 14.07.2025 (Az.: 4 SLa 26/24) diese Hoffnung auf einen Anscheinsbeweis ausdrücklich zurückgewiesen. Das Gericht begründete dies im Kern damit, dass das Verfahren der Zustellung per Einwurf-Einschreiben fehleranfällig sei und die von der Deutschen Post zur Verfügung gestellten Unterlagen gerade nicht alle wesentlichen Informationen enthalten. Auf dem Auslieferungsbeleg fehlten insbesondere Angaben zur vollständigen Anschrift des Empfängers und zur konkreten Uhrzeit der Zustellung. Damit bleibe unklar, ob die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des richtigen Empfängers gelangt sei und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt sei.

Nach Auffassung des LAG Hamburg reicht die standardisierte Dokumentation der Post deshalb nicht aus, um einen typischen, verlässlichen Geschehensablauf zu belegen. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang könne damit nicht begründet werden. Der Arbeitgeber bleibe voll beweispflichtig dafür, dass die Erklärung den Machtbereich des Arbeitnehmers erreicht hat.

BAG: Bestätigung der Linie des LAG Hamburg

Gegen die Entscheidung des LAG Hamburg wurde Revision eingelegt. Mit Urteil vom 14.05.2026 (Az.: 2 AZR 184/25) hat das BAG diese Revision zurückgewiesen. Eine ausführliche Pressemitteilung liegt bislang nicht vor. Das veröffentlichte Spruchergebnis lässt jedoch nur den Schluss zu, dass sich das BAG der Auffassung des LAG Hamburg anschließt und ebenfalls keinen Anscheinsbeweis für den Zugang durch Einwurf-Einschreiben annimmt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass auch die Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg im Prozess nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung oder eines anderen wichtigen Schreibens im Wege des Anscheinsbeweises zu belegen. Arbeitgeber bleiben auf der vollen Darlegungs- und Beweislast sitzen. Behauptet der Arbeitnehmer, das Schreiben nicht erhalten zu haben, genügt es eben nicht, auf die Belege der Deutschen Post zu verweisen. Es ist weiterhin der konkrete Zugang nachzuweisen.

Damit ist die lange diskutierte „große Preisfrage“ zur Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens nun auf höchstrichterlicher Ebene entschieden.

Konsequenzen für Arbeitgeber und Personalpraxis

Die Entscheidung des BAG verschärft damit die Anforderungen an Arbeitgeber, die fristgebundene Erklärungen rechtssicher zustellen wollen. Einwurf-Einschreiben bleiben zwar möglich. Sie sind aber als alleinige Zustellungsart bei zeitkritischen Erklärungen deutlich riskanter, als viele lange angenommen haben. Wer Kündigungen, Aufhebungsverträge oder andere rechtlich weitreichende Schreiben weiterhin per Einwurf-Einschreiben versendet, muss damit rechnen, sich im Streitfall in einer ungünstigen Beweisposition wiederzufinden.

Praktisch bedeutet dies, dass Arbeitgeber ihre internen Prozesse zur Zustellung von Kündigungen und ähnlichen Erklärungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten. Der Einsatz von Mustern, die für jede Konstellation standardmäßig ein Einwurf-Einschreiben vorsehen, ist nach dieser Entscheidung nicht mehr empfehlenswert. Stattdessen sollten Zustellwege gewählt werden, bei denen der Zugang durch neutrale Zeugen oder durch besonders aussagekräftige Dokumentation im Prozess nachgewiesen werden kann.

Zustellung durch Boten als sicherste Variante

Vor diesem Hintergrund bestätigt das BAG indirekt das, was in der arbeitsrechtlichen Praxis schon lange als sichere Lösung gilt. Die Zustellung durch einen Boten bleibt der „Goldstandard“, wenn der Zugang einer Erklärung rechtssicher dokumentiert werden soll.

Bei dieser Zustellform wird das Original-Schreiben einem Boten übergeben. Dieser wirft das Schreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers ein oder übergibt es persönlich. Entscheidend ist, dass der Bote den Vorgang detailliert dokumentiert. Ein sorgfältig ausgefüllter und von ihm im Original unterschriebener Zustellbeleg sollte insbesondere den vollständigen Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers, das Datum und die genaue Uhrzeit der Zustellung, eine kurze Beschreibung des Zustellvorgangs sowie eine eindeutige Bezeichnung des zugestellten Dokuments enthalten. Auch ein Beweisfoto bietet sich hier an.

In einem späteren Rechtsstreit kann der Bote als Zeuge benannt werden und seine Wahrnehmungen zur Zustellung schildern. In Verbindung mit einem detaillierten Zustellprotokoll entsteht so eine deutlich belastbarere Beweisgrundlage als bei einem anonymen, standardisierten Auslieferungsbeleg der Post. Für besonders kritische Fälle kann darüber hinaus erwogen werden, zwei Personen mit der Zustellung zu betrauen, um die Beweiskraft der Zeugenaussagen weiter zu stärken.

Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob sie für Kündigungen und andere besonders wichtige Erklärungen verbindliche interne Prozesse zur Boten­zustellung etablieren. Hierzu gehören klare Zuständigkeiten, standardisierte Protokollvorlagen und eine kurze Schulung der Mitarbeiter, die als Boten in Betracht kommen.


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Sie sind Arbeitgeber oder in der Personalverantwortung tätig und möchten Ihre Zustellprozesse rechtssicher gestalten, Standardabläufe für Kündigungen und andere fristgebundene Schreiben einführen oder bestehende Muster für Zustellungsprotokolle an die aktuelle Rechtsprechung des BAG anpassen?

Unsere Anwälte Alexander Wiele und Anna Danek stehen Ihnen für Fragen rund um das Arbeitsrecht und die praktische Umsetzung rechtssicherer Zustellungswege gerne zur Verfügung.