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Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller

Anwendbarkeit und Übergangsfristen

Die Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle und ausgenutzte Schwachstellen gelten ab September 2026. Die übrigen Pflichten – einschließlich der Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen und der technischen Dokumentation – werden ab Dezember 2027 verbindlich.

 

Welche Pflichten kommen auf Hersteller zu?

Hersteller müssen künftig ein deutlich höheres Cybersicherheitsniveau über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg sicherstellen. Zu den zentralen Anforderungen gehören unter anderem:

  • Durchführung einer Cybersicherheits-Risikobewertung und daraus abgeleiteter Sicherheitsmaßnahmen
  • Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des CRA
  • Erfüllung umfassender Dokumentationspflichten, inklusive der Erstellung einer Software Bill of Materials (SBOM)
  • Bereitstellung von Sicherheitsupdates über einen definierten Zeitraum (in der Regel mindestens fünf Jahre)
  • Etablierung eines kontinuierlichen Schwachstellenmanagements
  • Meldung von Sicherheitsvorfällen und aktiv ausgenutzten Schwachstellen an die zuständigen Stellen
  • Anpassung von Verträgen mit Zulieferern und Dienstleistern, um die Einhaltung der oben genannten Pflichten sicherzustellen

Diese Vorgaben erfordern häufig organisatorische, technische und prozessuale Anpassungen innerhalb der Unternehmen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem CRA ist daher entscheidend, um rechtzeitig Compliance sicherzustellen und Risiken für den Marktzugang zu vermeiden.

Unsere Veröffentlichung

In unserer neuesten Veröffentlichung (abrufbar unter „Lesen“ am Ende des Beitrags) haben wir die wichtigsten Pflichten für Hersteller übersichtlich und praxisnah aufbereitet. Sie bietet einen strukturierten Einstieg in die Anforderungen des CRA und unterstützt Unternehmen dabei, die notwendigen Schritte zur Umsetzung zu planen.

Sofern Sie Fragen zum CRA haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Oliver Meyer-van Raay, om@vogel-partner.eu

Nora Steddin, nos@vogel-partner.eu

Geistiges Eigentum ohne Identität: Was der Fall Banksy über IP-Schutz bei Anonymität lehrt

Das Grundproblem: Urheberrecht setzt einen identifizierbaren Urheber voraus

Das Urheberrecht entsteht in Deutschland automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Eine Registrierung ist nicht erforderlich, Förmlichkeiten gibt es keine. Wer ein Werk mit ausreichender schöpferischer Eigenart hervorbringt, ist kraft Gesetzes Urheber und Inhaber der entsprechenden Rechte. Soweit die Theorie.

In der Praxis setzt die gerichtliche Durchsetzung voraus, dass der Rechtsinhaber identifizierbar ist und als Kläger auftreten kann. Wer dauerhaft anonym bleiben will, steht vor einem strukturellen Widerspruch: Eine Klage würde genau das zerstören, was geschützt werden soll. Für Banksy bedeutete das über viele Jahre faktische Schutzlosigkeit gegen unerlaubte Reproduktionen, kommerzielle Verwertungen und Bearbeitungen seiner Werke.

Das Urhebergesetz enthält in § 10 Abs. 1 UrhG eine Regelung für anonyme und pseudonyme Werke. Ist der Urheber nicht zu ermitteln, kann derjenige Schutzrechte geltend machen, der das Werk veröffentlicht hat, also etwa ein Verlag, ein Label oder ein beauftragtes Unternehmen. Banksy hat diese Möglichkeit über sein Backoffice Pest Control genutzt, das als offizieller Vertreter und Echtheitszertifizierer seiner Werke auftritt. Die prozessuale Durchsetzung bleibt im Streitfall dennoch komplex, weil Gerichte die tatsächliche Inhaberschaft prüfen können und müssen.

Die Ausweichstrategie: Markenschutz über Gesellschaften

Banksy hat auf dieses Dilemma mit einer pragmatischen Strategie reagiert. Er ließ seine markantesten Motive als Bildmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen, darunter den Blumenwerfer und das Mädchen mit dem Ballon. Rechtsinhaber sind dabei Gesellschaften, die für ihn handeln, nicht er persönlich.

Der entscheidende Vorteil dieses Konstrukts liegt auf der Hand. Marken können auf juristische Personen eingetragen werden, also auf eine GmbH, eine Limited oder eine Holdinggesellschaft. Die namentliche Identifikation des tatsächlichen Inhabers ist für die Eintragung nicht erforderlich. Die Markengesellschaft klagt, nicht die natürliche Person dahinter. Damit entsteht ein durchsetzbarer Rechtsanspruch gegen kommerzielle Trittbrettfahrer, ohne dass Banksy persönlich als Kläger auftreten muss.

Dass diese Strategie nicht ohne Risiken ist, zeigte ein EUIPO-Verfahren aus dem Jahr 2020. Ein Spielzeughändler griff die Marke Banksy mit dem Argument an, der Inhaber sei anonym und die Marke werde nicht nachweisbar benutzt. Das EUIPO gab dem Angreifer zunächst recht und erklärte die Marke für nichtig. Banksy reagierte, indem er die betreffenden Motive öffentlich präsentierte und damit den Benutzungsnachweis zu stärken versuchte. Das Verfahren zeigt anschaulich, dass Markenrecht als Ersatzurheberrecht seine eigenen Schwachstellen mitbringt, wenn die Benutzung nicht sorgfältig dokumentiert und nachgewiesen wird.

Urheberrecht und Marke im Vergleich

Der Fall Banksy macht deutlich, warum es sich lohnt, beide Schutzrechte systematisch zu betrachten. Nicht nur für Künstler, sondern für jedes Unternehmen, das kreative Leistungen entwickelt und schützen will.

  • Entstehung: Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Werkschaffung, ohne Anmeldung. Das Markenrecht entsteht erst mit der Eintragung und setzt eine aktive Strategie voraus.
  • Schutzdauer: Urheberrecht besteht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Marken müssen alle zehn Jahre verlängert werden, können aber theoretisch unbegrenzt bestehen und sind nicht an die Lebensdauer einer Person geknüpft.
  • Inhaber: Urheberrecht entsteht beim natürlichen Urheber und kann auf Unternehmen übertragen werden. Markenrecht kann von Anfang an auf juristische Personen eingetragen werden, was bei anonymem Schaffen oder komplexen Unternehmensstrukturen ein entscheidender Vorteil ist.
  • Durchsetzung: Beide Rechte sind gerichtlich durchsetzbar. Bei anonymen Urhebern ist die Aktivlegitimation im Urheberrecht strukturell fragiler. Eine eingetragene Markengesellschaft kann dagegen als Klägerin ohne weitere Erklärungen auftreten.
  • Schutzgegenstand: Urheberrecht schützt das konkrete Werk. Markenrecht schützt das Zeichen als solches und damit auch gegen ähnliche Zeichen in relevanten Warenklassen, unabhängig von einer konkreten Kopie.

 

Was das für Unternehmen bedeutet

Der Fall Banksy ist kein Exotikum. Die strukturellen Fragen, die er aufwirft, begegnen IP-Verantwortlichen regelmäßig, in veränderter Form, aber mit denselben rechtlichen Grundspannungen.

Unternehmen, die kreative Leistungen von Freelancern, Agenturen oder externen Entwicklerteams beziehen, sollten prüfen, ob die urheberrechtlichen Nutzungsrechte tatsächlich wirksam übertragen wurden und ob die Inhaberschaft später im Streitfall nachweisbar ist. Fehler bei der Rechteübertragung können dazu führen, dass ein Unternehmen ein Werk jahrelang nutzt, ohne die erforderlichen Rechte zu besitzen.

Wer als Unternehmen eigene Marken, Designs oder kreative Assets entwickelt, sollte zudem nicht ausschließlich auf das automatisch entstehende Urheberrecht vertrauen. Die aktive Eintragung als Marke oder Geschmacksmuster bietet zusätzliche Durchsetzungsmöglichkeiten und mehr Rechtssicherheit im Streitfall.

Und wer eigene Werke unter einem Pseudonym oder über Dritte veröffentlicht, sollte von Beginn an eine klare Strategie für den IP-Schutz entwickeln. Nachträgliche Korrekturen sind möglich, aber aufwändig. Die Schwachstellen, die Banksy im EUIPO-Verfahren zu spüren bekam, hätten sich mit besserer Vorbereitung vermeiden lassen.

Fazit

Banksy hat gezeigt, dass IP-Schutz auch ohne Identitätsoffenbarung möglich ist. Er hat aber auch gezeigt, dass dies eine durchdachte und aktiv gesteuerte Strategie erfordert. Das Urheberrecht allein reicht nicht aus, wenn der Urheber anonym bleiben will. Die Kombination aus urheberrechtlicher Verwertung über ein Backoffice und markenrechtlichem Schutz über eingetragene Gesellschaften funktioniert, ist aber angreifbar, sobald die Benutzung nicht sorgfältig nachgewiesen wird.

Für Unternehmen lautet die Übersetzung: IP-Schutz ist keine Selbstverständlichkeit, die das Gesetz automatisch sicherstellt. Er ist eine Gestaltungsaufgabe. Je früher sie angegangen wird, desto weniger Raum bleibt für kostspielige Lücken.


Sie haben Fragen?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre IP-Schutzstrategie für eigene kreative Assets, zugekaufte Werke oder Marken im Aufbau lückenlos ist, stehen Ihnen der mehrfach ausgezeichnete Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jürgen Held und das IP-Team von Vogel & Partner an den Standorten Stuttgart und Karlsruhe gerne zur Verfügung.

Quadrat ist nicht gleich Ritter Sport: LG Stuttgart weist Klage ab – keine Markenverletzung durch „MONNEMer QUADRAT“

 

Streitgegenstand: Formmarke und Verpackung

Die Klägerin, Alfred Ritter GmbH & Co. KG, ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken, darunter einer seit den 1990er-Jahren eingetragenen dreidimensionalen Formmarke, die die quadratische Verpackung ihrer Tafelschokolade schützt. Die Schutzbeschreibung umfasst eine quadratische Grundfläche mit seitlichen flachen Verschlusslaschen, einem feinen Zick-Zack-Muster an den Außenkanten und drei größeren Zacken in der Mitte. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die quadratisch wirkende Verpackung („Schlauchbeutel“) der Wacker-Haferriegel mit ihrer eigenen Gestaltung diese Formmarke verletzt.

 

Kernargumente von Ritter Sport: Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz

Ritter Sport vertrat im Verfahren zwei zentrale Angriffsrichtungen. Zum einen berief sie sich auf eine vermeintliche Verwechslungsgefahr: Schokolade und Haferriegel seien hochgradig ähnliche Waren und die Verpackungsformen würden sich in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verkehrs kaum unterscheiden. Zum anderen machte Ritter Sport markenrechtliche Ansprüche aus Bekanntheitsschutz geltend. Danach gehe Wert und Unterscheidungskraft der bekannten Marke unter, wenn Andere ohne Rechtfertigung eine ähnliche Form nutzten und damit einen gedanklichen Bezug zur Schokoladenmarke herstellen würden.

 

Wesentliche Feststellungen des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart hat diese Angriffe in einer umfassenden Gesamtwürdigung verworfen. Im Einzelnen hat das Gericht folgendes festgestellt:

1. Keine Warenähnlichkeit, keine Verwechslungsgefahr: Schokolade und Haferriegel betrachten die maßgeblichen Verkehrskreise als unterschiedliche Produktkategorien. Tafelschokolade gilt primär als klassische Süßigkeit, Haferriegel werden typischerweise als funktionale Snacks mit gesundem Image wahrgenommen. Unterschiede in den Hauptzutaten und der Platzierung im Handel untermauern diese Abgrenzung. Da bereits an der Warenähnlichkeit fehlt, kommt eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.

2. Keine Zeichenähnlichkeit der Verpackungen: Das Gericht stellte klar, dass allein die quadratische Grundform nicht geeignet ist, eine hinreichende Zeichenähnlichkeit mit der Formmarke zu begründen. Die Verpackung des „MONNEMer QUADRAT“ erscheint optisch eher rechteckig, ist höher und „luftiger“, weist breitere Verschlusslaschen auf, und die Prägung der seitlichen Elemente unterscheidet sich deutlich vom Ritter-Sport-Muster. Zusätzlich betonte das Gericht, dass es auch andere quadratische Süßwarenprodukte gebe und deshalb nicht „jedes Quadrat“ automatisch auf Ritter Sport verweise.

3. Bekanntheitsschutz greift nicht: Zuletzt kann sich Ritter Sport auch nicht auf den Bekanntheitsschutz berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt dies voraus, dass Wacker die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke Ritter Sport ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträchtigt. Das Gericht verneinte eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem „MONNEMer QUADRAT“ und Ritter Sport im relevanten Verkehrskreis. Der Werbeslogan von Wacker („Quadratisch. Kokos. Klar.“) spielte dabei ebenso keine Rolle, da er nicht vom Streitgegenstand umfasst war.

 

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart verdeutlicht die engen Grenzen des Schutzumfangs dreidimensionaler Marken, insbesondere bei einfachen geometrischen Grundformen wie dem Quadrat. Zwar können dreidimensionale Marken einen Schutz genießen, dieser erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf jede Nutzung derselben Grundform in anderen Produktsegmenten ohne weitere prägende Merkmale und ohne Warenähnlichkeit. Ein Monopol auf eine einfache Grundform besteht nicht.

Diese Entscheidung hat praktische Relevanz für Markeninhaber und Produktgestalter: Beim Schutz von Verpackungen über Formmarken hinaus sollte die Schutzstrategie breit angelegt sein. Die alleinige Registrierung einer Grundform kann im Wettbewerb nicht ausreichend sein. Ergänzende Schutzrechte wie Wort-/Bildmarken, Designrechte und intensive Nutzung zur Verkehrsdurchsetzung bleiben zentrale Elemente einer belastbaren Schutzstrategie.

 

Ausblick

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; Ritter Sport hat angekündigt, mögliche Rechtsmittel zu prüfen. Sollten die Schwaben erfolgreich in die zweite Instanz gehen, könnte die Auseinandersetzung weiter präjudizierend für die Markenpraxis im Bereich Verpackungsformen werden.

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Produktgestaltung markenrechtliche Risiken birgt oder wie sich Ihr Verpackungsdesign über den Markenschutz hinaus strategisch absichern lässt, steht Ihnen unser IP-Team gerne zur Verfügung.

Jürgen Held, jh@vogel-partner.eu

Benjamin Janowitz, bj@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

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Verstecktes Risiko: persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Zentrale Pflichten eines Geschäftsführers

Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die rechtssichere und wirtschaftlich ordentliche Leitung der GmbH. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:

  • Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG): Geschäftsführer müssen in allen Belangen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Das betrifft unter anderem Investitionsentscheidungen, Vertragsabschlüsse und das Risikomanagement.
  • Liquiditätskontrolle und Zahlungsverbote: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung aktiv werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die die Gläubiger benachteiligen könnten.
  • Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Jede Verzögerung kann zu persönlicher Haftung führen – unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.
  • Pflicht zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben: Geschäftsführer sind persönlich verantwortlich für die fristgerechte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Zahlungsengpässe ändern daran nichts – es droht sonst die direkte Haftung mit dem Privatvermögen.

Die Business Judgement Rule – Schutz bei unternehmerischen Entscheidungen

Niemand erwartet, dass jede Entscheidung des Geschäftsführers ein wirtschaftlicher Erfolg wird. Die sogenannte Business Judgement Rule (§ 93 AktG analog) schützt Geschäftsführer, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft handeln – selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und die Entscheidung gut dokumentiert wurde.

Strafrechtliche Risiken nicht unterschätzen

Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, etwa bei:

  • Insolvenzverschleppung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Solche Delikte können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH.

Fazit: Geschäftsführer tragen nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Verantwortung. Wer seine Pflichten kennt, sorgfältig handelt und kritische Situationen frühzeitig erkennt, kann persönliche Haftungs- und Strafrisiken vermeiden – und sich auf das konzentrieren, was zählt: den nachhaltigen Erfolg der GmbH.

Bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung steht gerne zur Verfügung:

Anna Danek, ad@vogel-partner.eu

 

 

Neuerungen beim EUIPO: Erweitertes Mediationsverfahren in Marken- und EU-Geschmacksmusterverfahren

 

Vorteile der Mediation

Konflikte um Marken- oder Designrechte sind oft langwierig, kostenintensiv und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Die Mediation bietet hierfür eine effiziente Alternative: Sie ist schneller und flexibler als klassische Verfahren, eröffnen maßgeschneiderte Lösungen und ermöglicht es den Parteien, die Kontrolle über den Ausgang zu behalten. Ein weiterer Vorteil liegt in den geringen Kosten, da das EUIPO für die Mediation keine zusätzlichen Amtsgebühren erhebt. Besonders attraktiv ist zudem, dass neben Marken- und Geschmacksmusterfragen auch parallele Konflikte – etwa zu Patenten, Urheberrechten oder Domains – in das Verfahren einbezogen werden können.

Alle Gespräche und Ergebnisse unterliegen dabei strenger Vertraulichkeit, sodass sensible Informationen geschützt bleiben.

 

Ablauf des Mediationsverfahrens

Ein Mediationsverfahren kann während eines anhängigen Widerspruchs-, Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren vor dem EUIPO eingeleitet werden. Voraussetzung ist, dass beide Parteien zustimmen. Eingeleitet wird das Mediationsverfahren durch einen schriftlichen Antrag einer Partei, ihrer Vertreter oder des EUIPO selbst – häufig während der sog. „Cooling-off-Phase“. Sobald beide Seiten zugestimmt haben, wird das laufende Verfahren für die Dauer der Mediation ausgesetzt.

Die Mediatorin oder der Mediator wird aus der offiziellen EUIPO-Liste bestimmt. Die Durchführung erfolgt entweder online über eine gesicherte EUIPO-Plattform oder vor Ort. Das Verfahren beginnt mit der Unterzeichnung einer Mediationsvereinbarung und startet mit einer gemeinsamen Sitzung oder – je nach Bedarf – mit vertraulichen Einzelgesprächen. Am Ende steht entweder eine gütliche Einigung, die beide Parteien unterzeichnen, oder – falls kein Konsens gefunden wird – die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens.

 

5 gute Gründe für eine EUIPO-Mediation

  • Frühzeitige, ressourcenschonende Konfliktlösung
  • Geeignet für komplexe Streitfälle mit mehreren Konfliktpunkten
  • Maßgeschneiderter, flexibler Ansatz
  • Strenge Vertraulichkeit
  • Zeit- und Kostenersparnis

 

Tipp:

Das Mediationsverfahren kann auch proaktiv in Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträgen vereinbart werden.

 

Bei Fragen zum EUIPO-Mediationsverfahren steht Ihnen unser IP-Team gerne zur Verfügung:

Jürgen Held, jh@vogel-partner.eu

Benjamin Janowitz, bj@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

 

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Die wichtigsten Änderungen durch die EU-Designrechtsreform: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

I. Warum kam es zu dieser Reform?

Die Unions-Gesetzgeber erkannte insbesondere, dass die aktuellen Normen zum europäischen Designrecht bisher nicht an das digitale Zeitalter angepasst wurden und bestimmte Geschmacksmusterverfahren veraltet waren oder einen zu hohen Verwaltungsaufwand mit sich brachten. Ebenso steht, wie meistens im Unionsrecht, die Harmonisierung des Binnenmarkts im Vordergrund, um Widersprüchlichkeiten zwischen dem EU-Geschmacksmusterrecht und den nationalen Geschmacksmusterrechtsvorschriften zu vermeiden.

II. Was sind die Ziele der Reform?

Die Reform zielt innerhalb der EU darauf ab,

• Moderne, klarere Gestaltung und Stärkung des Geschmacksmusterschutzes
• Verbesserung der Zugänglichkeit des Geschmacksmusterschutzes
• Verbesserung der Interoperabilität der Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern und
• Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen zum Schutz von Ersatzteilen

Ob die Reform ihre Wirkungen entfaltet, bleibt der künftigen Rechtspraxis überlassen.

III. Ab wann gelten die neuen Vorschriften?

Die Regelungen treten gestaffelt in Kraft:

• Seit 1. Mai 2025: Inkrafttreten von Teilen der Design-VO
• Ab 1. Juli 2026: Die gesamte Design-Verordnung tritt in Kraft
• Bis 9. Dezember 2027: Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis dahin in nationales Recht umgesetzt haben

IV. Begriffsänderungen: Einheitliches Designrecht

Die Reform führt eine konsistente Terminologie ein:

• Der Begriff „Geschmacksmuster“ entfällt; es heißt nun „Design“.
• Das bisherige „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zum „Unionsgeschmacksmuster“.

Bereits eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden automatisch in Unionsgeschmacksmuster umbenannt.

 

 

 

 

V. Inhaltliche Kernänderungen im Überblick

1. Erweiterter Designbegriff: Jetzt auch animiert und digital

Die Definition von „Design“ umfasst nun auch bewegte oder animierte Erscheinungsformen, z.  B. UI-Animationen oder interaktive Gestaltungselemente.
Der neue Begriff lautet:
„…Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon […], einschließlich Bewegung, Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation der dort genannten, unverändert gebliebenen Merkmale einschließt.“

Auditive Elemente sind weiterhin nicht geschützt – hierfür kommen andere Schutzrechte (z. B. Markenrecht in Form einer Klangmarke) in Betracht.

2. Neuer Erzeugnisbegriff

Der Begriff „Erzeugnis“ wird ausgeweitet auf:

• Nicht-physische Gegenstände (z. B. digitale Designs)
• Grafische Benutzeroberflächen, Icons, typografische Zeichen
• Verpackungen, Artikelsets, Innenraumgestaltungen, etc.

Computerprogramme bleiben jedoch ausgeschlossen.

3. Einführung des „Eintragungssymbols“

Designinhaber können ihre Produkte künftig mit einer Designkennzeichnung (Buchstabe „D“ innerhalb eines Kreises) versehen. Diese freiwillige Markierung signalisiert Dritten, dass ein Designschutz besteht. Dies soll

• potenzieller Nachahmer abschrecken
• zu Beweiserleichterung im Streitfall führen
• den Markt für Designschutz sensibilisieren

4. Dauerhafte Reparaturklausel für Ersatzteile

Die Reform kodifiziert eine unionsweit einheitliche Reparaturklausel:

Ersatzteile für die Reparatur komplexer Erzeugnisse (z. B. Fahrzeuge) sind nicht designschutzfähig, wenn sie ausschließlich dem Zweck dienen, den ursprünglichen Zustand/Erscheinungsform wiederherzustellen (z. B. Kotflügel).

Diese Regelung soll die Zugänglichkeit des Ersatzteilmarktes stärken und Nachhaltigkeit fördern.

5. Erweiterter Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch wurde an die digitale Realität angepasst: Er umfasst jetzt auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen ein geschütztes Design aufgezeichnet wird, um ein Erzeugnis (z. B. CAD-Dateien, 3D-Druckdateien) herzustellen.

6. Erleichtertes Anmeldeverfahren

Die Reform bringt auch ein erleichtertes Anmeldeverfahren mit sich:

• zentrale Einreichung aller Designanmeldungen beim EUIPO, nicht mehr über nationale Ämter
• Sammelanmeldungen mit bis zu 50 Designs möglich
• neue Darstellungsmöglichkeiten: z. B. 3D-Modelle, Videodateien, interaktive Medien
• verkürzte Prüfungsdauer und vereinfachte Gebührenstruktur

VI. Müssen Sie nun aktiv werden?

Wenn Sie bereits ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen haben, erfolgt die Umstellung auf „Unionsgeschmacksmuster“ automatisch. Wenn Sie neue digitale oder animierte Gestaltungen schützen möchten, lohnt sich ein Blick in die neuen Regeln – insbesondere zur Darstellung und Anmeldung.

Auch das Eintragungssymbol und der Reparaturklausel sollten Rechteinhaber und Hersteller Beachtung schenken.

VII. Fazit

Die Reform bringt das europäische Designrecht auf den Stand der digitalen Zeit. Durch klarere Regeln, mehr Schutzmöglichkeiten und ein vereinfachtes Verfahren wird das System sowohl für Einzelpersonen als auch Unternehmen moderner, fairer und zugänglicher.

 

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Bei Fragen zu Designs stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

Gesetz zur Barrierefreiheit: Müssen Sie Ihren Onlineshop und Ihre Produkte noch im Jahr 2025 barrierefrei gestalten? Das sollten Sie wissen!

Welche Produkte sind betroffen?

Unter die Regelungen des Gesetzes fallen insbesondere:
• Hardwaresysteme für Verbraucher wie Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone;
• Selbstbedienungsterminals, z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-In-Automaten;
• Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste, etwa Router;
• Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, wie Smart-TVs und
• E-Book-Reader.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Neben den oben beschriebenen Produkten sind auch bestimmte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst. Hierzu zählen beispielsweise Telekommunikationsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Der Begriff der Dienstleistung im elektronischen Rechtsverkehr ist dabei sehr weit. Zwar gelten rein informatorische Webseiten und Apps in der Regel nicht als Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr; sobald die App oder die Website jedoch einen Schritt in Bezug auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages darstellt (z.B. im Rahmen von Onlineshops), kommt die Anwendbarkeit des BFSG in Betracht.

Wichtig: Das BFSG gilt nur für Dienstleistungen im B2C-Bereich. Dienstleistungen, die ausschließlich für den B2B-Sektor angeboten werden, fallen nicht unter die Vorgaben des BFSG. Sobald eine Dienstleistung jedoch auch für Verbraucher zugänglich ist, findet das Gesetz Anwendung. Um dies auszuschließen, sollten Anbieter kommunizieren, dass ihre Leistungen ausschließlich für Unternehmer bestimmt sind und gegebenenfalls geeignete weitere Maßnahmen ergreifen, um den Zugang für Privatkunden aktiv zu verhindern.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Produkte?

Produkte, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, unterliegen ab dem 28. Juni 2025 zahlreichen Anforderungen. Beispielsweise dürfen diese nur in Verkehr gebracht werden, wenn
• sie die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen,
• eine technische Dokumentation erstellt wurde,
• das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde,
• das Produkt mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet ist und
• eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht wurde.
Zudem muss unter anderem sichergestellt werden, dass den betroffenen Produkten eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Dienstleistungen?

Sofern eine Dienstleistung vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst ist, darf diese Dienstleistung ab dem 28. Juni 2025 nur noch erbracht werden, wenn
• die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllt sind,
• bestimmte Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen erstellt und
• diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden.

Was versteht man unter barrierefreien Produkten und Dienstleistungen?

Laut § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG gelten Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich dabei aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Im Rahmen der BFSGV werden neben allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen teilweise spezifische Barrierefreiheitsanforderungen an die einzelnen vom Anwendungsbereich des BFSG umfassten Produkte und Dienstleistungen definiert. Zu den allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen gehört dabei beispielsweise, dass die Gebrauchsanleitung oder Warnhinweise bzw. Informationen zur Funktionsweise der Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben müssen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasste Webseiten und Apps so gestaltet sein, dass sie auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Dies bedeutet unter anderem, dass Texte und Bilder einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund aufweisen müssen, damit sie auch für Menschen mit Sehbehinderungen erkennbar sind.

 

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Bei Fragen zum »Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)« stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Nora Steddin, nos@vogel-partner.eu

Elektronische Patientenakte – Fortschritt mit Fragezeichen

 

2. Ziele und Vorteile der ePA

Mit der ePA liegen perspektivisch alle Gesundheitsdaten des Patienten digital vor und können unmittelbar von Patienten eingesehen werden. In der Standardeinstellung sehen alle behandelnden Leistungserbringer eines Patienten alle in dessen ePA hinterlegten Daten. Die Patienten können aber aktiv werden und in gewissem Rahmen bestimmen, welche Leistungserbringer welche Zugriffsrechte auf die Gesundheitsdaten haben. Dazu können die Patienten eine Smartphone-App nutzen oder mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Patienten können dies bspw. selbst über eine ePA-App steuern. Es ist allerdings nicht möglich einzelne Dokumente zielgerichtet nur bestimmten Ärzten zur Verfügung zu stellen. Das kann insbesondere bei der Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung von Bedeutung sein, wo man nur die objektiven Befunde, nicht aber die Diagnose mit dem zweiten Arzt teilen möchte.

Ärzte und Apotheker können die Medikation einsehen und so ungewollte Wechselwirkungen vermeiden. Allerdings geht es auch hier nur nach dem Prinzip „alle oder keine“. Einzelne Medikationen lassen sich nicht verbergen oder bestimmte Ärzte oder Apotheker vom Zugriff ausnehmen.

Die bundesweite ePA kann damit dazu beitragen die Behandlungsqualität zu verbessern und Forschung zu ermöglichen (zu den einzelnen Vorteilen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Die ePA für alle | BMG).

Weitere Vorteile sind die verbesserte Austauschmöglichkeit zwischen verschiedenen Leistungserbringen, bspw. dem Haus- und dem Facharzt und der besseren Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Medikation (Medikationsliste) eines Patienten.

Insgesamt wird durch die ePA auch die Interoperabilität im Gesundheitswesen gestärkt, wenngleich die hier bestehenden Probleme nicht gänzlich gelöst (Interoperabilität 2025: Voraussetzungen für ein interoperables Gesundheitswesen schaffen | Bitkom-Dataverse das Datenportal der Bitkom).

 

3. Risiken und Kritik der ePA

Doch trotz der vielen positiven Aspekte gibt es nach wie vor Kritikpunkte an der ePA von verschiedenen Seiten und in verschiedene Stoßrichtungen (Noch viele Unklarheiten bei der elektronischen Patientenakte | heise online). Nachfolgend soll eine Auswahl der bestehenden Unsicherheiten und Unklarheiten dargestellt werden.

 

a) Datensicherheit

Pünktlich zum bundesweiten Rollout der ePA am 29.04.2025 verunsicherte ein weiterer Hackerangriff auf die ePA. Hackern war es gelungen, die nachgeschärften Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen und auf individuelle Patientenakten zuzugreifen:

Hacker knacken auch den verbesserten Schutz der E-Patientenakte | tagesschau.de

E-Patientenakte weiterhin unsicher: Schutzmaßnahmen nicht ausreichend | heise online

Zuerst berichtete der Spiegel (€): Elektronische Patientenakte: Hacker umgehen auch die neuen Schutzmaßnahmen – DER SPIEGEL

Zwei White-Hat-Hackern mit Verbindungen zum Chaos Computer Club war es wohl gelungen mit elektronischen Ersatzbescheinigungen für Versichertenkarten Zugriff auf einzelne ePAs zu erlangen.

Die für die ePA zuständige Digitalagentur gematik hat daraufhin Notfallmaßnahmen eingeleitet und nach eigenem Bekunden die Sicherheitslücken geschlossen – durch einstweiliges Abschalten der elektronischen Ersatzbescheinigung. Diese Maßnahmen wurden nach Angabe der gematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) umgesetzt.

Die berechtigte Kritik an der Datensicherheit hält damit weiter an. Bereits im Dezember 2023 hatte der Chaos Computer Club auf erhebliche Schwachstellen und Angriffsmöglichkeiten hingewiesen. In Reaktion darauf wurden die Sicherheitsmaßnahmen nachgeschärft, allerdings nicht in ausreichendem Maß, wie sich nun herausgestellt hat.

Das BMG hatte sich vor dem bundesweiten Rollout dergestalt geäußert, dass die ePA erst ausgerollt würde, wenn alle Sicherheitsbedenken ausgeräumt seien. An dieser Aussage darf angesichts der jüngsten Ereignisse gezweifelt werden. Auch der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Ulrich Kelber kritisiert die unzureichenden Sicherheitsmechanismen der ePA (Weitere Sicherheitslücke bei ePA – Datenschutzbeauftragter Kelber übt scharfe Kritik | MDR.DE).

 

b) Datenschutz, Datensouveränität und Beschlagnahmeschutz

Mit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens um die ePA wurden immer wieder datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Diese Bedenken bestehen, nicht zuletzt aufgrund der Sicherheitslücken, weiter fort:

  • Es geht dabei unter anderem um die Frage: Opt-In oder Opt-Out? Bis zum 14. Januar 2025 war noch der Opt-In, also die aktive Einwilligung, notwendig. Seit dem 15. Januar 2025 können Patienten nur noch widersprechen (Opt-Out). Patienten, die nicht widersprechen, bekommen automatisch eine ePA. Diese automatische Anlage einer ePA, wenn kein Widerspruch erklärt wird, steht teilweise in der Kritik. Eine parallele Debatte fand auch zur Anlage einer Electronic Health Record (EHR) im Rahmen des European Health Data Space (EHDS) statt.

 

  • Aktuell gibt es aber auch bei der Umsetzung des Opt-Out-Mechanismus Kritik in der Umsetzung. In einem Einzelfall war es wohl gelungen durch eine gefälschte Unterschrift den Widerspruch und damit die Löschung der ePA zu bewirken. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) prüft nun, ob das Verfahren, insbesondere Identifikation, bei der betroffenen Krankenkasse, hinreichend manipulationssicher ist (Elektronische Patientenakte: Bundesdatenschützerin prüft Löschung der ePA bei der Barmer). Die Meldung stammt von einem anonymen Hinweisgeber, die Krankenversicherung teilt mit, dass eine Löschung der ePA ohne aktive Mitwirkung des Patienten ausgeschlossen sei. Der Hinweisgeber behauptet das Gegenteil.

 

  • Weitere Bedenken in datenschutzrechtlicher Hinsicht werden hinsichtlich der möglichen Datennutzung zu Forschungszwecken geäußert. Das BMG betont dabei das Potenzial der Gesundheitsdaten in der ePA für Forschung, Verbesserung der Versorgungsqualität und statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung. Gesundheitsdaten aus der ePA sollen pseudonymisiert zu Forschungszwecken verarbeitet werden, wobei an die Datennutzenden vom Forschungsdatenzentrum Gesundheit nur aggregierte, anonymisierte Daten herausgegeben werden (Die ePA für alle | BMGdigitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html). Der Datennutzung für Forschungszwecke können Patienten aber jederzeit widersprechen und die ePA ohne Einschränkungen weiter nutzen. Die „Default-Einstellung“ erlaubt aber die Nutzung der anonymisierten Daten zu Forschungszwecken.

 

  • Der Beschlagnahmeschutz der ePA vor staatlichen Zugriffen (etwa der Staatsanwaltschaft oder Behörden) ist ein weiterer Kritikpunkt, der in der öffentlichen Debatte und der juristischen Fachliteratur aufgeworfen wurde.

Wenn der Staat die elektronische Patientenakte lesen will | heise online

 

Anders als für die elektronische Gesundheitskarte und die originäre Behandlungsdokumentation in arzteigenen (Primär-)Systemen, finden sich in § 97 Strafprozessordnung (StPO) keine Regelungen zum Schutz der ePA vor Beschlagnahme. Aus der Gesetzesbegründung geht allerdings hervor, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass es einen Beschlagnahmeschutz gibt – im Gesetzeswortlaut verankert ist dieser aber nicht. Die juristische Fachliteratur sieht darin einen Irrtum des Gesetzgebers bei der Subsumption der entsprechenden Normen der StPO. Die technischen Schutzmaßnahmen, die in der Praxis bereits mehrfach umgangen werden konnten, sind hier nur ein kleiner Trost. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung des Beschlagnahmeschutzes in der Gesetzesbegründung wäre es wünschenswert, wenn dieser hier nachsteuern und eine eindeutige Regelung aufnehmen würde. Bis dahin besteht Unsicherheit was den Beschlagnahmeschutz der ePA betrifft:

Kann der Staat auf die elektronische Patientenakte zugreifen?

 

4. EHDS – Verhältnis und Zusammenspiel?

Perspektivisch werden sich noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem European Health Data Space (EHDS) stellen. Die ePA wird voraussichtlich die nationale Umsetzung einer zentralen „Electronic Health Record“ (EHR) im Rahmen des EHDS werden.

Wie europäisches und nationales Recht hier zusammenspielen und ineinandergreifen – oder kollidieren – wird sich mit Umsetzung des EHDS noch zeigen. Spannend werden hierbei insbesondere Fragen zum jeweiligen Opt-Out-Mechanismus und dem Verhältnis von nationalem zu europäischem Recht – samt zumindest ausnahmsweise noch unional erlaubtem und national vorgeschriebenem Opt-In-Erfordernis wie bei der Verarbeitung von Gendaten. Dies könnte gerade beim bis zuletzt und weiterhin umstrittenen Umfang des Opt-Out-Rechts im EHDS relevant werden.

 

5. Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie sich die dargestellten Unsicherheiten und Probleme der ePA in Zukunft weiter entwickeln werden. Nach wie vor haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit zu widersprechen, entweder in Gänze oder bspw. nur gegen die Datenverarbeitung zu Forschungszwecken.

Am Ende ist es eine höchst persönliche Entscheidung, ob die unbestreitbaren Vorteile die ebenfalls unbestreitbaren Unsicherheiten, Lücken und Unklarheiten überwiegen.

Gerne beraten wir Sie auch als Anwender oder Anbieter von IT-Leistungen im Kontext von ePA und EHDS zu allen Fragen im Bereich E-Health. Kontaktieren Sie unsere Ansprechpartner Dr. Uwe. K. Schneider und Till Katzenstein hierzu gerne.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

VP schult globale Rechtsabteilung im rechtssicheren Einsatz von Github Copilot!

 

Rechtlich gesehen wirft die Nutzung solcher KI-gestützter Tools jedoch spannende und komplexe Fragen auf: Wer hält die Rechte an automatisiert generiertem Code? Wie können Geschäftsgeheimnisse effektiv geschützt werden, wenn KI bei der Programmierung unterstützt?

Welche vertraglichen Vereinbarungen müssen getroffen werden, um Kunden wirksam Rechte an KI-generiertem Code einzuräumen? Wer haftet für potenzielle Fehler oder Rechtsverletzungen?

 

Diese und weitere zentrale rechtliche Fragestellungen rund um die Nutzung von GitHub Copilot haben wir kürzlich im Rahmen eines exklusiven Webinars für die globale Rechtsabteilung eines unserer Mandanten intensiv behandelt.

Nach einer kompakten Einführung ins europäische Urheberrecht sowie einem Überblick über aktuelle Gerichtsverfahren in Deutschland und den USA (insbesondere Kneschke ./. Laion und DOE, J. vs. GitHub, Microsoft und OpenAI) haben wir detailliert über rechtliche Risiken und Handlungsempfehlungen im Umgang mit KI-generiertem Code informiert und konkrete Best-Practice-Empfehlungen, v.a. im Verhältnis zu Auftraggebern, ausgesprochen.

 

Wir sind Experten, wenn es um den rechtssicheren Einsatz von KI-Tools wie Github Copilot, ChatGPT und anderen KI-Anwendungen geht. Bei Fragen oder Interesse an einem Webinar oder Workshop für Ihr Unternehmen zum Einsatz von KI-Anwendungen, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit:

 

Prof. Dr. Rupert Vogel, rv@vogel-partner.eu

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Manuel Treiterer, mt@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

Arbeitnehmererfindungen: Wem gehört die Idee im Job?

Im Zentrum steht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Es regelt, wie Erfindungen im Arbeitsverhältnis rechtlich zu behandeln sind – und stellt sicher, dass beide Seiten – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – fair beteiligt werden.

 

Arbeitnehmererfindung

Gem. §§ 1, 2 ArbnErfG sind alle Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, Arbeitnehmererfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Unterschieden wird zwischen sog. Diensterfindungen (auch gebundenen Erfindungen) und sonstigen bzw. freien Erfindung. In diesem Beitrag werden nur die Diensterfindungen, gem. § 4 Abs. 2 ArbnErfG, betrachtet, also Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.

 

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Wenn ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat, muss er diese nach § 5 ArbnErfG unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Die Meldung muss gesondert und in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. An die Meldepflicht als elementare Pflicht des Arbeitnehmers sind zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere löst der Zugang der Erfindungsmeldung die viermonatige Frist zur Inanspruchnahme bzw. Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber (§ 6 ArbnErfG) aus.

 

Inanspruchnahme/Freigabe

Auch im Arbeitsverhältnis steht dem Erfinder, also dem Arbeitnehmer, das Recht an seiner Erfindung grundsätzlich zu. Der Arbeitgeber kann aber mit Erklärung in Textform, die Diensterfindung innerhalb der viermonatigen Freigabe‐ bzw. Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 ArbnErfG in Anspruch nehmen; mit ereignislosem Ablauf dieser Frist gilt die Diensterfindung zudem ohnehin als in Anspruch genommen. In der Inanspruchnahme liegt somit in beiden Fällen die Anerkennung der Schutzfähigkeit einer gemeldeten Diensterfindung.

Mit der Inanspruchnahme gehen gem. § 7 Abs. 1 ArbnErfG alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Die Erfinderpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Erfinderbenennung, verbleiben aber beim Arbeitnehmererfinder. Der Arbeitgeber ist sodann aber Alleinberechtigter in Bezug auf die Diensterfindung.

Der Arbeitnehmer hat damit keinen Einfluss mehr auf deren wirtschaftliche Verwertung. Nach § 13 Abs. 1 ArbnErfG ist der Arbeitgeber dementsprechend auch allein berechtigt, aber auch verpflichtet, die Erfindung unverzüglich nach Zugang der Erfindungsmeldung als Schutzrecht anzumelden.

Diese Verpflichtung besteht bereits auf Grund des Zugangs der Erfindungsmeldung und daher unabhängig von dem Ablauf der Freigabe‐ bzw. Inanspruchnahmefrist. Die Schutzrechtsanmeldung muss die gemeldete erfinderische Lehre vollständig ausschöpfen; mit der Anmeldung ist daher der weitestgehende Schutz zu beantragen. Nur wenn eine Patentfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, lediglich ein Gebrauchsmuster anzumelden oder von der Anmeldung abzusehen. Es empfiehlt sich, dem Arbeitnehmer die Schutzrechts‐Anmeldeunterlagen vor der Einreichung zur Durchsicht und Stellungnahme und, sofern eine Stellungnahme nicht beabsichtigt ist, zur ausdrücklichen Freigabe zuzusenden und sich die Freigabe durch Unterschrift bzw. ausdrücklich bestätigen zu lassen. Die Anmeldeverpflichtung entfällt lediglich:

  • bei Freiwerden der Erfindung,
  • soweit eine Vereinbarung über eine Nichtanmeldung nach § 13 2 Nr. 2 ArbnErfG getroffen wurde oder
  • die Voraussetzungen einer betriebsgeheimen Erfindung nach § 17 ArbnErfG vorliegen.

Vergütung für die Diensterfindung

Sollte der Arbeitgeber eine Diensterfindung des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen, so hat der Arbeitnehmererfinder als Ausgleich für den Verlust der vermögenswerten Rechte einen Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers beruht darauf, dass der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung die Möglichkeit zum Erwerb eines Monopolrechts hat. Damit hat der Arbeitnehmererfinder im Grundsatz keinen Vergütungsanspruch, sofern und so weit nicht zugunsten seines Arbeitgebers ein Monopol besteht.

Der Arbeitnehmererfindern ist in diesem Fall an allen wirtschaftlichen und geldwerten Vorteilen, die dem Arbeitgeber aus der Erfindung zukommen, zu beteiligen. Dafür muss der Nutzen kausal auf der Erfindung beruhen und es sind nur solche wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen, die beim Arbeitgeber und nicht bei Dritten eintreten.

Es handelt sich hierbei um einen Vergütungsanspruch eigener Art. Daher kann er auch nicht auf die Arbeitsvergütung angerechnet werden. Sozialversicherungsrechtlich und steuerlich wird die Vergütung allerdings wie Arbeitsentgelt behandelt. Ausgestaltet werden kann die Vergütung als laufende jährliche Zahlung oder als Pauschale. Aufgrund des Monopolprinzips endet der Vergütungsanspruch in der Regel mit Auslaufen des Schutzrechts.

Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art und Höhe der Vergütung in einer gemeinsamen Vereinbarung regeln. Alternativ kann diese aber auch einseitig durch den Arbeitgeber festgesetzt werden.

Die Vergütung soll angemessen hoch sein und ist jeweils individuell im Einzelfall zu ermitteln. Als wesentliche Kriterien werden hierfür die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung herangezogen.

 

Unabdingbarkeit

Nach § 22 ArbnErfG können die gesetzlichen Regelungen des ArbnErfG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden. Nichtig wären damit Regelungen im Arbeitsvertrag, nach denen alle Rechte an technischen Erfindungen ohne gesonderte Vergütung an den Arbeitgeber abgetreten werden oder entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Zulässig sind aber nach § 22 ArbnErfG Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach deren Meldung. Daher können durchaus Vereinbarungen über einzelne Erfindungen getroffen werden. Allerdings unterliegen auch solche Vereinbarungen rechtlichen Grenzen. So dürfen nach § 23 Abs. 1 ArbnErfG solche Vereinbarungen nicht „in erheblichem Maße unbillig“ sein. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Vergütung lediglich die Hälfte der angemessenen eigentlich zu zahlenden Vergütung beträgt.

 

Bei Fragen zu Arbeitnehmererfindungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anna Danek, ad@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu