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Autor: Anna Danek

Verstecktes Risiko: persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Zentrale Pflichten eines Geschäftsführers

Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die rechtssichere und wirtschaftlich ordentliche Leitung der GmbH. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:

  • Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG): Geschäftsführer müssen in allen Belangen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Das betrifft unter anderem Investitionsentscheidungen, Vertragsabschlüsse und das Risikomanagement.
  • Liquiditätskontrolle und Zahlungsverbote: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung aktiv werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die die Gläubiger benachteiligen könnten.
  • Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Jede Verzögerung kann zu persönlicher Haftung führen – unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.
  • Pflicht zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben: Geschäftsführer sind persönlich verantwortlich für die fristgerechte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Zahlungsengpässe ändern daran nichts – es droht sonst die direkte Haftung mit dem Privatvermögen.

Die Business Judgement Rule – Schutz bei unternehmerischen Entscheidungen

Niemand erwartet, dass jede Entscheidung des Geschäftsführers ein wirtschaftlicher Erfolg wird. Die sogenannte Business Judgement Rule (§ 93 AktG analog) schützt Geschäftsführer, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft handeln – selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und die Entscheidung gut dokumentiert wurde.

Strafrechtliche Risiken nicht unterschätzen

Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, etwa bei:

  • Insolvenzverschleppung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Solche Delikte können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH.

Fazit: Geschäftsführer tragen nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Verantwortung. Wer seine Pflichten kennt, sorgfältig handelt und kritische Situationen frühzeitig erkennt, kann persönliche Haftungs- und Strafrisiken vermeiden – und sich auf das konzentrieren, was zählt: den nachhaltigen Erfolg der GmbH.

Bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung steht gerne zur Verfügung:

Anna Danek, ad@vogel-partner.eu

 

 

Early Bird Update / Arbeitsrecht – Künstliche Intelligenz im Unternehmen, Goodbye Homeoffice und aktuelle Rechtsprechung

Dr. Roman Frik, Alexander Wiele, Anna Danek und Julian Maxeiner geben Updates zu folgenden Themen:

• KI im Arbeitsverhältnis und im Betrieb – Welche arbeitsrechtlichen Fallstricke sind beim Einsatz von KI zu beachten?

• Back to Office – Wie kann ich die Rückkehr ins Büro rechtssicher gestalten?

• Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesvorhaben – Was bedeutet das für die Praxis?

Data Act Check – Fällt Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich?

Seit dem 11. Januar 2024 ist der Data Act in Kraft. Dieser führt in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 12. September 2025 einheitliche Regelungen für den fairen Zugang zu und die faire Nutzung von Daten ein.

Besonders betroffen sind der Zugang zu und die Nutzung von IoT-Daten sowie Cloud-Dienste. Mit unserem Check erhalten Sie schnell und unkompliziert eine erste Einschätzung, ob und welche spezifischen Verpflichtungen und Vorschriften für Ihr Unternehmen relevant werden könnten.

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