Die Bundesnetzagentur hält diese Anbieterpflicht auch auf Verträge für anwendbar, die vor September 2025 abgeschlossen wurden.
Nicht vom Wechselrecht erfasst sind allerdings Dienste, die so stark individualisiert sind, dass sie schon keine Datenverarbeitungsdienste im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Data Act darstellen, etwa weil der Anbieter sie eigens für einen einzelnen Kunden programmiert hat und sie nicht auf einem gemeinsam genutzten, elastisch skalierbaren Ressourcenpool beruhen.
Diese Ausnahme ist dabei eng: Nach einer im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellten Studie genügt für das Merkmal der Elastizität bereits ein darauf angelegtes Geschäftsmodell. Auch als „maßgeschneidert“ vermarktete Private-Cloud-Angebote auf standardisierter Infrastruktur gelten danach als Datenverarbeitungsdienste. Die bloße Konfiguration eines Standarddienstes, die Aktivierung von Standardmodulen oder Wahlmöglichkeiten aus einer standardisierten Produktpalette begründen nach der Studie auch keine Privilegierung nach Art. 31 Abs. 1 Data Act. Für solche Dienste gilt Kapitel VI vollständig. Selbst Datenverarbeitungsdienste, die die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Data Act erfüllen, sind nur von einzelnen Pflichten befreit (Art. 23 lit. d, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 und 3 Data Act); am Wechselrecht des Kunden nach Art. 25 Data Act ändert das nichts.
Tipp für die Unternehmenspraxis: Verantwortliche sollten sich ein Bild über bestehende Cloud-Verträge verschaffen und ggf. mit dem Verlangen nach Vertragsklauseln direkt den Wechsel beim Anbieter anmelden. Voraussetzung ist, dass Kunden diesen Wechsel dann auch tatsächlich und technisch-fachlich vollziehen wollen und können. Da es sich beim Wechselverlangen aber nicht um eine nicht zurücknehmbare Kündigung handelt, führt das Wechselverlangen in der Regel erst einmal zu Gesprächen. Diese Möglichkeit sollten sich Inhaber von Altverträgen nicht entgehen lassen, wenn das Vertragskorsett der aktuellen, noch länger laufenden Verträge nicht mehr zu ihrer unternehmerischen Realität passt.
Was gilt bei befristeten Verträgen?
Der Data Act verbietet keineswegs Festlaufzeiten. Er verpflichtet Anbieter aber, auch während laufender Festlaufzeitverträge eine wechselbedingte Vertragsbeendigung jederzeit mit einer grundsätzlichen Ankündigungsfrist von maximal zwei Monaten (Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act) zu ermöglichen. Wer also in einem Dreijahresvertrag steckt und zu einem anderen Anbieter wechseln will, soll das tun können.
Die Beendigungsfolgen bleiben gleichwohl vertraglich regelbar. Erwägungsgrund 89 nennt ausdrücklich „verhältnismäßige Sanktionen“ als zulässig; Art. 2 Nr. 36 Data Act nimmt sie vom Begriff der Wechselentgelte aus; Art. 29 Abs. 4 Data Act setzt sie als vorvertragliche Informationspflicht voraus. Dazu gehören auch Vertragsstrafen, die damit grundsätzlich für einen Wechsel vereinbart werden können.
Einige Anbieter haben inzwischen reagiert und Wechselklauseln aufgenommen. Fragwürdig erscheinen Klauseln, die zwar formal auf die Pflicht des Data Act reagieren, den Wechsel aber durch die Höhe der Sanktionen faktisch unattraktiv machen. Ob eine Klausel, die bei vorzeitiger Kündigung 60 Prozent der ausstehenden Gesamtvergütung als Pauschale vorsieht und gleichzeitig die Preise für verbleibende Services anhebt, noch als verhältnismäßig gilt, ist ernsthaft zu bezweifeln. Der Gedanke des Gesetzgebers, Lock-in-Situationen aufzubrechen, liefe wohl in diesem Fall ins Leere. Allerdings scheint die Bundesnetzagentur auf dem Standpunkt zu stehen, dass das „Ob“ der Wechselklausel in ihre Zuständigkeit fällt (und daher der Beschwerde zugänglich ist), die Frage der Angemessenheit von Ausstiegssanktionen aber keine des Data Acts und daher vor Zivilgerichten zu verhandeln sei. Diese Auffassung wird aus unserer Sicht nur bedingt vom Ziel des Data Acts, effektive Wechselmöglichkeiten zu schaffen, gestützt. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass auch Kartellbehörden die Ansätze mancher IT-Anbieter, Kunden über eng gewobene, vertragliche Mechanismen (beispielsweise bei Softwarepflege) in langfristige und teure Bindungen zu zwingen, durchaus kritisch sehen.
Was gilt, wenn der Vertrag kein Wechselrecht vorsieht?
Viele Bestandsverträge enthalten keine Wechselklauseln. Der naheliegende erste Schritt: den Anbieter auffordern, ein konformes Vertragsanpassungsangebot vorzulegen, denn der Anbieter ist zur Umsetzung der Vorgaben des Data Act verpflichtet.
Bleibt bei fehlenden Klauseln die Reaktion des Anbieters aus, kommt eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde infrage, die ihrerseits Bußgelder verhängen kann (§ 15 DADG (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz)).
Ob daneben unmittelbare zivilrechtliche Ansprüche des Kunden – etwa auf Vertragsanpassung oder Schadensersatz – aus dem Data Act selbst folgen, ergibt sich aus der Verordnung nicht. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. Ebenso offen ist die Frage, welche (Un)Wirksamkeitsfolgen für Regelungen eintreten, die gegen Kapitel VI DA (Art. 23 ff.) verstoßen. Ein Ansatzpunkt für kommerzielle Verhandlungen ergibt sich daraus aber allemal.
Fragen?
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre bestehenden Verträge den Anforderungen des Data Act genügen, wie sich ein Wechselverlangen gegenüber Ihrem Anbieter sinnvoll aufsetzen lässt oder welche Handlungsoptionen bei Altverträgen ohne Wechselklauseln bestehen, stehen Ihnen Prof. Dr. Marc Strittmatter und Manuel Treiterer gerne zur Verfügung. Einen Überblick über unsere Beratung finden Sie auf unserer Seite zu IT-Verträgen.