Zum Hauptinhalt springen

Autor: Connie Begic

Die wichtigsten Änderungen durch die EU-Designrechtsreform: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

I. Warum kam es zu dieser Reform?

Die Unions-Gesetzgeber erkannte insbesondere, dass die aktuellen Normen zum europäischen Designrecht bisher nicht an das digitale Zeitalter angepasst wurden und bestimmte Geschmacksmusterverfahren veraltet waren oder einen zu hohen Verwaltungsaufwand mit sich brachten. Ebenso steht, wie meistens im Unionsrecht, die Harmonisierung des Binnenmarkts im Vordergrund, um Widersprüchlichkeiten zwischen dem EU-Geschmacksmusterrecht und den nationalen Geschmacksmusterrechtsvorschriften zu vermeiden.

II. Was sind die Ziele der Reform?

Die Reform zielt innerhalb der EU darauf ab,

• Moderne, klarere Gestaltung und Stärkung des Geschmacksmusterschutzes
• Verbesserung der Zugänglichkeit des Geschmacksmusterschutzes
• Verbesserung der Interoperabilität der Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern und
• Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen zum Schutz von Ersatzteilen

Ob die Reform ihre Wirkungen entfaltet, bleibt der künftigen Rechtspraxis überlassen.

III. Ab wann gelten die neuen Vorschriften?

Die Regelungen treten gestaffelt in Kraft:

• Seit 1. Mai 2025: Inkrafttreten von Teilen der Design-VO
• Ab 1. Juli 2026: Die gesamte Design-Verordnung tritt in Kraft
• Bis 9. Dezember 2027: Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis dahin in nationales Recht umgesetzt haben

IV. Begriffsänderungen: Einheitliches Designrecht

Die Reform führt eine konsistente Terminologie ein:

• Der Begriff „Geschmacksmuster“ entfällt; es heißt nun „Design“.
• Das bisherige „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zum „Unionsgeschmacksmuster“.

Bereits eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden automatisch in Unionsgeschmacksmuster umbenannt.

 

 

 

 

V. Inhaltliche Kernänderungen im Überblick

1. Erweiterter Designbegriff: Jetzt auch animiert und digital

Die Definition von „Design“ umfasst nun auch bewegte oder animierte Erscheinungsformen, z.  B. UI-Animationen oder interaktive Gestaltungselemente.
Der neue Begriff lautet:
„…Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon […], einschließlich Bewegung, Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation der dort genannten, unverändert gebliebenen Merkmale einschließt.“

Auditive Elemente sind weiterhin nicht geschützt – hierfür kommen andere Schutzrechte (z. B. Markenrecht in Form einer Klangmarke) in Betracht.

2. Neuer Erzeugnisbegriff

Der Begriff „Erzeugnis“ wird ausgeweitet auf:

• Nicht-physische Gegenstände (z. B. digitale Designs)
• Grafische Benutzeroberflächen, Icons, typografische Zeichen
• Verpackungen, Artikelsets, Innenraumgestaltungen, etc.

Computerprogramme bleiben jedoch ausgeschlossen.

3. Einführung des „Eintragungssymbols“

Designinhaber können ihre Produkte künftig mit einer Designkennzeichnung (Buchstabe „D“ innerhalb eines Kreises) versehen. Diese freiwillige Markierung signalisiert Dritten, dass ein Designschutz besteht. Dies soll

• potenzieller Nachahmer abschrecken
• zu Beweiserleichterung im Streitfall führen
• den Markt für Designschutz sensibilisieren

4. Dauerhafte Reparaturklausel für Ersatzteile

Die Reform kodifiziert eine unionsweit einheitliche Reparaturklausel:

Ersatzteile für die Reparatur komplexer Erzeugnisse (z. B. Fahrzeuge) sind nicht designschutzfähig, wenn sie ausschließlich dem Zweck dienen, den ursprünglichen Zustand/Erscheinungsform wiederherzustellen (z. B. Kotflügel).

Diese Regelung soll die Zugänglichkeit des Ersatzteilmarktes stärken und Nachhaltigkeit fördern.

5. Erweiterter Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch wurde an die digitale Realität angepasst: Er umfasst jetzt auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen ein geschütztes Design aufgezeichnet wird, um ein Erzeugnis (z. B. CAD-Dateien, 3D-Druckdateien) herzustellen.

6. Erleichtertes Anmeldeverfahren

Die Reform bringt auch ein erleichtertes Anmeldeverfahren mit sich:

• zentrale Einreichung aller Designanmeldungen beim EUIPO, nicht mehr über nationale Ämter
• Sammelanmeldungen mit bis zu 50 Designs möglich
• neue Darstellungsmöglichkeiten: z. B. 3D-Modelle, Videodateien, interaktive Medien
• verkürzte Prüfungsdauer und vereinfachte Gebührenstruktur

VI. Müssen Sie nun aktiv werden?

Wenn Sie bereits ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen haben, erfolgt die Umstellung auf „Unionsgeschmacksmuster“ automatisch. Wenn Sie neue digitale oder animierte Gestaltungen schützen möchten, lohnt sich ein Blick in die neuen Regeln – insbesondere zur Darstellung und Anmeldung.

Auch das Eintragungssymbol und der Reparaturklausel sollten Rechteinhaber und Hersteller Beachtung schenken.

VII. Fazit

Die Reform bringt das europäische Designrecht auf den Stand der digitalen Zeit. Durch klarere Regeln, mehr Schutzmöglichkeiten und ein vereinfachtes Verfahren wird das System sowohl für Einzelpersonen als auch Unternehmen moderner, fairer und zugänglicher.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

 

Bei Fragen zu Designs stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

Gesetz zur Barrierefreiheit: Müssen Sie Ihren Onlineshop und Ihre Produkte noch im Jahr 2025 barrierefrei gestalten? Das sollten Sie wissen!

Welche Produkte sind betroffen?

Unter die Regelungen des Gesetzes fallen insbesondere:
• Hardwaresysteme für Verbraucher wie Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone;
• Selbstbedienungsterminals, z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-In-Automaten;
• Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste, etwa Router;
• Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, wie Smart-TVs und
• E-Book-Reader.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Neben den oben beschriebenen Produkten sind auch bestimmte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst. Hierzu zählen beispielsweise Telekommunikationsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Der Begriff der Dienstleistung im elektronischen Rechtsverkehr ist dabei sehr weit. Zwar gelten rein informatorische Webseiten und Apps in der Regel nicht als Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr; sobald die App oder die Website jedoch einen Schritt in Bezug auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages darstellt (z.B. im Rahmen von Onlineshops), kommt die Anwendbarkeit des BFSG in Betracht.

Wichtig: Das BFSG gilt nur für Dienstleistungen im B2C-Bereich. Dienstleistungen, die ausschließlich für den B2B-Sektor angeboten werden, fallen nicht unter die Vorgaben des BFSG. Sobald eine Dienstleistung jedoch auch für Verbraucher zugänglich ist, findet das Gesetz Anwendung. Um dies auszuschließen, sollten Anbieter kommunizieren, dass ihre Leistungen ausschließlich für Unternehmer bestimmt sind und gegebenenfalls geeignete weitere Maßnahmen ergreifen, um den Zugang für Privatkunden aktiv zu verhindern.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Produkte?

Produkte, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, unterliegen ab dem 28. Juni 2025 zahlreichen Anforderungen. Beispielsweise dürfen diese nur in Verkehr gebracht werden, wenn
• sie die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen,
• eine technische Dokumentation erstellt wurde,
• das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde,
• das Produkt mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet ist und
• eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht wurde.
Zudem muss unter anderem sichergestellt werden, dass den betroffenen Produkten eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Dienstleistungen?

Sofern eine Dienstleistung vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst ist, darf diese Dienstleistung ab dem 28. Juni 2025 nur noch erbracht werden, wenn
• die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllt sind,
• bestimmte Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen erstellt und
• diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden.

Was versteht man unter barrierefreien Produkten und Dienstleistungen?

Laut § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG gelten Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich dabei aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Im Rahmen der BFSGV werden neben allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen teilweise spezifische Barrierefreiheitsanforderungen an die einzelnen vom Anwendungsbereich des BFSG umfassten Produkte und Dienstleistungen definiert. Zu den allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen gehört dabei beispielsweise, dass die Gebrauchsanleitung oder Warnhinweise bzw. Informationen zur Funktionsweise der Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben müssen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasste Webseiten und Apps so gestaltet sein, dass sie auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Dies bedeutet unter anderem, dass Texte und Bilder einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund aufweisen müssen, damit sie auch für Menschen mit Sehbehinderungen erkennbar sind.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

 

Bei Fragen zum »Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)« stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Nora Steddin, nos@vogel-partner.eu

Auszeichnung Handelsblatt: Unsere Kanzlei zählt erneut zu „Deutschlands Beste Anwälte“

Eine besondere Auszeichnung ging in diesem Jahr an Prof. Dr. Rupert Vogel, der als Anwalt des Jahres 2025 im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz ausgezeichnet wurde – eine große Ehre und Bestätigung seiner langjährigen fachlichen Exzellenz.

Darüber hinaus gratulieren wir allen Kollegen, die in den Einzelrankings vertreten sind, herzlich zu ihrer Auszeichnung in folgenden fachlichen Ausrichtungen:

IT-Recht
Jürgen HeldDr. Ralf KlüheDr. Oliver Meyer-van RaayDr. Uwe K. Schneider,
Prof. Dr. Marc StrittmatterProf. Dr. Rupert Vogel, Tobias Haar

Datenschutzrecht
Dr. Uwe K. SchneiderProf. Dr. Marc Strittmatter

Gewerblicher Rechtsschutz
Jürgen HeldProf. Dr. Rupert Vogel

Arbeitsrecht
Dr. Roman Frik

Diese Anerkennungen sind ein starkes Zeichen für die fachliche Tiefe und Spezialisierung unseres Teams. Sie bestärken uns darin, unseren hohen Qualitätsanspruch auch in Zukunft mit Leidenschaft und Engagement zu verfolgen – stets im Sinne unserer Mandant:innen.

Neue EU Regulierung in den Griff bekommen: Regulatory Exposure Profile

Um Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen, haben wir Beratungsangebote zu den folgenden erarbeiteten Schlüsselregelungen:

  • Data Act/Datengesetz
  • AI Act/KI-Verordnung
  • Cyber Resilience Act
  • NIS-2-Richtlinie
  • Produkthaftungsrichtlinie
  • Maschinenverordnung
  • BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)
  • DORA (Digital Operational Resilience Act)

Ihr Weg zur Compliance:

Wir erstellen auf Basis Ihres Produkt- und Service-Portfolios (soweit über Ihre Unternehmens-Webseite einsehbar oder von Ihnen zur Verfügung gestellt) ein individuelles Regulatory Exposure Profile (REP) mit einer ersten vergütungsfreien Einschätzung zur Relevanz der jeweiligen Gesetze für Ihr Unternehmen.

Sie erhalten das REP gemeinsam mit Terminvorschlägen zur Durchsprache und Vereinbarung weiterer Maßnahmen zur Umsetzung regulatorischer Vorgaben in Ihrem Unternehmen, bspw.:

Gemeinsame Workshops zur vertieften Analyse Ihrer Unternehmenssituation
Individuelle Pflichtenhefte mit priorisierten Handlungsfeldern
✔ Weitere Unterstützung und Beratung durch unsere Experten bei der Umsetzung identifizierter Maßnahmen

Wenn Sie Interesse an der Erstellung eines individuellen Regulatory Exposure Profiles durch uns haben und einen Besprechungstermin wünschen, schreiben Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff „Regulatory Risk Profile“.*
Wenn Sie uns bereits in anderer Sache mandatiert haben, schreiben Sie alternativ gerne auch an Ihre bekannten Ansprechpartner in der Kanzlei.

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Manuel Treiterer, mt@vogel-partner.eu


*Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und sind nicht für Verbraucher gemäß § 13 BGB bestimmt.
Alle Informationen auf dieser Website dienen lediglich der unverbindlichen Darstellung unseres Leistungsspektrums und stellen kein Angebot im rechtlichen Sinne dar.
Die uns zur Verfügung gestellten Informationen behandeln wir wie Mandanteninformationen, d.h. in jedem Fall unabhängig von einer späteren Beauftragung vertraulich.
Mit der Inanspruchnahme der vergütungsfreien Leistung stimmen Sie zu, von uns gelegentlich über künftige Online-Veranstaltungen zu aktuellen Rechtsentwicklungen des IT-Rechts informiert zu werden.
Ihre Zustimmung ist jederzeit widerruflich.

Aufbau von KI-Kompetenz: Die ersten Pflichten der KI-Verordnung gelten ab Februar 2025

Braucht jedes Unternehmen einen KI-Beauftragten?

Die Verordnung selbst definiert den Begriff „KI-Kompetenz“ nicht näher. Geeignete Maßnahmen könnten Schulungen, Fortbildungen, interne Richtlinien, Checklisten oder die Teilnahme an Zertifizierungsprogrammen sein. Eine Möglichkeit, die Kompetenz zentral zu organisieren, kann die Ernennung eines KI-Beauftragten – vergleichbar mit der Einführung des Datenschutzbeauftragten unter der DSGVO – sein. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Bündelung und Zentralisierung von Kompetenzen und Entscheidungen innerhalb des Unternehmens sinnvoll erscheint. Ausdrücklich vorgesehen ist dies aber nicht.

Beispiel: Ihre internen Unternehmensleitlinien sehen vor, dass die Nutzung und der Umgang mit KI zentral gesteuert werden. In diesem Fall kann ein speziell ausgebildeter KI-Beauftragter die notwendige Anlaufstelle für Mitarbeitende sein. Voraussetzung dafür ist eine sogenannte KI-Inventur: Dabei werden vorhandene KI-Systeme identifiziert und strategische Leitlinien für deren Nutzung verabschiedet.

Wer ist verpflichtet, die Vorgaben zu erfüllen?

Die Pflicht zum Aufbau von KI-Kompetenz gilt für alle KI-Systeme, d. h. für sämtliche KI-Systeme, die nicht unter eine Ausnahme vom Anwendungsbereich von Artikel 2 der KI-Verordnung fallen (z. B. KI-Systeme für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder für Zwecke der nationalen Sicherheit oder KI-Systeme für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung). Ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt, können Sie schnell und einfach mithilfe unseres AI-Act-Checks überprüfen.

Obwohl die KI-Verordnung die Verpflichtung zur Kompetenzentwicklung vorsieht, enthält sie keine konkreten Sanktionen bei Verstößen. Insofern hat diese Pflicht zunächst einen Appel-Charakter. Dennoch könnte eine unzureichende Schulung von KI-Kompetenzen bei Schäden durch KI-Systeme als Verletzung von Sorgfaltspflichten ausgelegt werden. Dies unterstreicht die Relevanz der Umsetzung, auch ohne direkte Normierung von Bußgeldern.

Berücksichtigung individueller Anforderungen

Artikel 4 der KI-Verordnung legt fest, dass bei der Auswahl und Gestaltung von Maßnahmen die technischen Kenntnisse, die Ausbildung und der Erfahrungshintergrund der Adressaten sowie der Einsatzkontext der KI-Systeme berücksichtigt werden müssen (sog. Proportionalitätsprinzip; umso weniger Kenntnisse zu KI bei einer Person vorhanden sind, desto mehr Ausbildungsmaßnahmen sollten erfolgen). Damit rückt die betroffene Person in den Mittelpunkt: Sie muss ausreichend informiert und geschult werden, um die Auswirkungen von KI-Entscheidungen nachvollziehen zu können.

Um KI-Kompetenz, beispielsweise beim Einsatz von ChatGPT, aufzubauen, könnten Sie in einer KI-Guideline festlegen, welche Daten und Informationen Ihre Mitarbeitenden eingeben dürfen und wie die Ergebnisse weiterverarbeitet sowie redigiert werden müssen. Im Vorfeld sollten Sie Ihren Mitarbeitenden ein Grundverständnis über die Funktionsweise von ChatGPT, d.h. Large Language Models, deren Training und Output, vermitteln und sie für Risiken wie Bias, Halluzinationen, Fehlentscheidungen und Datenschutz- sowie Geheimnisschutzverstößen bei nicht anonymisierter Eingabe von personenbezogenen Daten und Ihren Geschäftsgeheimnissen sowie denjenigen des Kunden sensibilisieren.

Unterstützung bei der Umsetzung

Zukünftig wird das EU-Gremium für künstliche Intelligenz bzw. das Amt für künstliche Intelligenz der EU-Kommission bei der Entwicklung von Maßnahmen und Instrumenten zur Förderung von KI-Kompetenzen beratend zur Seite stehen. Bis dahin und auch bei sonstigen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um gemeinsam maßgeschneiderte Lösungen für den Aufbau von KI-Kompetenzen in Ihrem Unternehmen zu entwickeln.

Was ist jetzt zu tun?

Neue Pflichten und Vorschriften können uns zu Recht überfordern. Wir empfehlen Ihnen daher mit diesen drei Maßnahmen zu starten:

• Bestandsaufname der bereits verwendeten und zukünftig geplanten KI-Systeme (KI-Inventur),
Schulungskonzept überlegen und
Richtlinien und/oder Checklisten entwickeln

Gerne unterstützen wir Sie jederzeit bei den unterschiedlichen Maßnahmen.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

 

Bei Fragen zu »KI-Verordnung« stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu, +49 721 78 20 27 – 0

Verbotene KI-Praktiken: Was Sie ab 2. Februar 2025 beachten müssen

Risikobasierter Ansatz der KI-Verordnung

Das Ziel der KI-Verordnung ist es, ein verhältnismäßiges und wirksames Gesetz für KI-Systeme zu sein. Hierzu kategorisiert sie KI-Systeme nach ihrem Risiko für Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit. Praktiken mit einem „inakzeptabel hohen Risiko“ werden vollständig verboten, da sie nach der KI-Verordnung keine vertrauenswürdige und ethisch vertretbare KI mehr darstellen.

Verbotene KI-Praktiken laut Art. 5 KI-VO

Folgende KI-Praktiken (vereinfacht) dürfen ab dem 2. Februar 2025 weder verwendet, in Betrieb genommen noch in Verkehr gebracht werden:

Manipulation und unterschwellige Beeinflussung von Personen und Personengruppen
Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit
• Bewertung / Einstufung von Personen basierend auf Verhalten oder Charaktereigenschaften (Social Scoring)
Risikobewertung von Straftaten
Gewisse Datenbanken zur Gesichtserkennung
Bestimmte Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen
Biometrische Kategorisierung von Personen und Personengruppen
Biometrische Fernidentifikation in Echtzeit im öffentlichen Raum außer zu bestimmten Strafverfolgungszwecken

Diese Praktiken stellen eine erhebliche Gefahr für den Datenschutz, die Diskriminierungsfreiheit und die Grundrechte der EU-Bürger dar.

Weitere rechtliche Vorgaben und Überschneidungen

Neben den Verboten der KI-Verordnung können weitere Vorschriften relevant sein, etwa aus dem Datenschutzrecht, dem Antidiskriminierungsrecht oder dem Wettbewerbsrecht, nach denen bestimmte KI-Praktiken rechtswidrig sind (ganz zu schweigen von Rechtsverletzungen nach anderen Normen, z.B. nach dem Urheberrecht). Wenn Sie sich das erste Mal mit den Anforderungen der KI-Verordnung auseinandersetzen, empfehlen wir als 1. Schritt eine sog. KI-Inventur zu machen. Sobald Sie wissen, welche KI-Systeme Sie bereits einsetzen, können Sie erkennen, ob diese Systeme unter eine der verbotenen KI-Praktiken fallen.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Nichtbeachtung der Verbote kann erhebliche Sanktionen nach sich ziehen:
• Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
• Zivilrechtliche Konsequenzen, wie Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen.
• Verstöße gelten zudem als Verletzung von Sorgfaltspflichten und Schutzgesetzen.

Unterstützung und Leitlinien

Die EU-Kommission arbeitet derzeit an detaillierten Leitlinien zur Auslegung von Art. 5 KI-VO. Diese sollen Klarheit über die Anwendung der Vorschriften schaffen. Bis zur Veröffentlichung helfen wir Ihnen gerne, rechtliche Fragen zu klären und die Einhaltung der KI-Verordnung sicherzustellen. Ebenso unterstützen wir Sie gerne bei den vorherigen Schritten zum Beispiel bei der KI-Inventur.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

 

Bei Fragen zu »KI-Verordnung« stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu, +49 721 78 20 27 – 0